Der Vater eines Studenten hatte beim Vermieter für die Miete gebürgt. Nachdem der Junior einen gehörigen Teil der Miete schuldig geblieben war, kündigte der Vermieter fristlos und bestellte die Eltern zum Gespräch. Dort erfuhren diese von den Mietschulden und der Kündigung. Hiervon war wiederum der Mieter ganz und gar nicht begeistert. Die Mitteilung habe bei seinen Eltern für Unruhe gesorgt und seine Mutter sei ganz „aufgelöst“ gewesen. Außerdem sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Er wollte deshalb dem Vermieter per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, seinen Eltern Informationen über das Mietverhältnis zukommen zu lassen.
„So weit kommt’s noch“, sagte das AG Wedding (Beschluss v. 13.1.2017, 13 C 1001/17) und wies das Ansinnen des Mieters zurück. Immerhin habe der Vater für die Miete gebürgt; als Bürge habe er das Recht, den Bestand der Hauptschuld zu erfahren. Dass auch die – nicht bürgende – Mutter von den Schulden ihres Filius erfahren hat, sei eine hinzunehmende Nebenfolge, mit der der Mieter habe rechnen müssen. Zu guter Letzt greife die Mitteilung auch nicht in den Privat- oder gar Intimbereich des Mieters ein und führe für diesen auch nicht zu dramatischen Folgen.