Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten beschlossen, dass allein der Hausmeister befugt sein soll, die Fenster in den Fluren zu kippen. Dadurch sollte unter anderem verhindert werden, dass die Fenster zu lange offenstehen und die Flure auskühlen. Ein Eigentümer wollte die Fenster lieber selbst kippen, wenn es ihm angebracht schien und zog vor Gericht.
„Der Beschluss wird gekippt“, sagte das LG Koblenz (Urteil v. 22.8.2016, 2 S 15/16). Wenn allein der Hausmeister zum Fenster-Kippen berechtigt sein soll, würden die Eigentümer vom Gebrauch der Fenster und damit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen. Hierfür reiche aber ein Beschluss nicht aus, weil den Eigentümern es insoweit an der Beschlusskompetenz fehle. Der „Kipp-Beschluss“ sei daher nichtig. Das an sich berechtigte Ansinnen, ein Auskühlen der Flure durch gekippte Fenster zu verhindern, hätten die Eigentümer auf andere Weise umsetzen können, etwa über eine Regelung in der Hausordnung, wie lange die Fenster gekippt bleiben dürfen.