Mietrecht: Mieter muss Wäsche trocknen können

Die Möglichkeit, Wäsche zu waschen und zu trocknen, gehört bei der Vermietung einer Wohnung zum Kernbereich des Mietgebrauchs.

Hintergrund: Mieter verlangt Wäscheleine im Keller

Die Mieter einer Wohnung verlangen vom Vermieter, dass dieser in der Waschküche im Keller Wäscheleinen anbringt. Diese hatte der Vermieter zuvor entfernt und den Mietern verboten, weiterhin Wäsche im Keller aufzuhängen, nachdem dies zuvor fast 25 Jahre möglich war.
Laut Mietvertrag ist es den Mieter nicht gestattet, Wäsche in der Wohnung zu trocknen. Die Wohnung verfügt nicht über einen Balkon. Auch ein separater weiterer Trockenraum ist nicht vorhanden.

Entscheidung: Vermieter muss Wäschetrocknen ermöglichen

Das AG Wiesbaden gibt den Mietern Recht. Der Vermieter muss in der Waschküche wieder Wäscheleinen anbringen. Da den Mietern verboten ist, Wäsche in der Wohnung zu trocknen, muss der Vermieter den Mietern eine alternative Möglichkeit zum Wäschetrocknen zur Verfügung stellen. Eine Wasch- und Trockenmöglichkeit gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke.

Der Vermieter kann die Mieter nicht einseitig veranlassen, gegen ihren Willen einen Wäschetrockner anzuschaffen. Unabhängig von den Stromkosten sind viele Wäschestücke nicht trocknergeeignet. Der Vermieter kann von den Mietern nicht erwarten, dass sich diese von heute auf morgen neue Wäsche und Kleidungsstücke anschaffen.

Die Mieter müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, Flügelwäscheständer aufzustellen. Weil die Wäsche darauf enger hängt als bei aufgespannten Wäscheleinen, benötigt die Wäsche gerade in unbeheizten Räumen erheblich länger zum Trocknen. Große oder dickere Wäschestücke, z. B. Bettwäsche oder Jeans, lassen sich schlechter oder nur gefaltet aufhängen. Auch entfällt die Möglichkeit, Blusen oder Hemden auf Bügeln trocknen zu lassen.

(AG Wiesbaden, Urteil v. 29.3.2012, 91 C 6517/11 (18))
 


Schlagworte zum Thema:  Mietvertrag, Mietrecht