Ein solcher Ausschluss ist insbesondere bei der Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit mit fester Miete anzunehmen. Etwas anderes gilt, wenn sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt, dass das Recht des Vermieters zur Mieterhöhung trotz der Befristung nicht ausgeschlossen sein sollte.
Wenn eine Staffelmiete vereinbart ist, ist das Erhöhungsrecht gleichfalls ausgeschlossen.
Kündigungsrecht des Mieters
Der Mieter kann den Eintritt der Mieterhöhung dadurch abwenden, dass er sein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB ausübt. Die Kündigungserklärung muss dem Vermieter spätestens zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang der Erhöhungserklärung folgt, zugehen; das Mietverhältnis endet dann mit dem Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter hat also eine Überlegungsfrist von mindestens zwei und höchstens drei Monaten, innerhalb derer er sich klar werden muss, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmt oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
Unabhängig hiervon kann der Mieter jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündigen – es sei denn, sein Kündigungsrecht ist wirksam für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen.
Kündigungsrecht des Vermieters
Wurde der Mieter rechtskräftig verurteilt, der verlangten Mieterhöhung ganz oder teilweise zuzustimmen, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters mit den rückständigen Erhöhungsbeträgen nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils kündigen.
Das Kündigungsrecht des Vermieters wegen eventueller Rückstände der bisher geschuldeten Miete besteht unabhängig davon.