Mieterhöhung: Was zählt als Dusche?
Hintergrund
Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung in Berlin streiten über eine Mieterhöhung. Unter anderem ist umstritten, ob das gemäß dem Berliner Mietspiegel wohnwertmindernde Merkmal „keine Duschmöglichkeit“ erfüllt ist.
Im Bad ist eine Badewanne mit Einhebelmischer und Brause vorhanden. An der Wand befindet sich eine Vorrichtung, um die Brause einzuhängen. Eine Duschabtrennung war nicht vorhanden. Eine solche haben die Mieter an der Badewanne erst nachträglich selbst angebracht.
Entscheidung
Die Wohnung verfügt nicht über eine Duschmöglichkeit im Sinne des Mietspiegels.
Die Möglichkeit, sich mittels einer Handbrause im Sitzen zu duschen, ist keine zeitgemäße Duschgelegenheit. Das Vorhandensein einer Dusche setzt nicht nur voraus, dass eine Ganzkörperberegnung möglich ist, was auch mittels Wandhaken für eine Handbrause bewerkstelligt werden könnte, sondern es erfordert auch eine Duschabtrennung, um die Umgebung vor Spritzwasser zu schützen und für Privatsphäre zu sorgen. Die bloße Möglichkeit, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, entspricht nicht heutigen Maßstäben für eine Duschmöglichkeit.
(AG Köpenick, Urteil v. 17.3.2015, 3 C 267/14)
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