Mietrecht: Optischer Mangel rechtfertigt keine Minderung

Führt auftretendes Kondenswasser unterhalb der Balkontüren nur dazu, dass sich an dieser Stelle das Parkett verfärbt, ist die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Minderung wegen dieses Mangels scheidet daher aus.

Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten darüber, ob eine Mietminderung berechtigt ist. Die Mieter haben die Wohnung im August 2008 als Erstbezug angemietet. Im April 2011 teilten die Mieter mit, dass sich in beiden Schlafzimmern unterhalb der Balkontüren Kondenswasser sammle und in die erste Parkettreihe eindringe. Hierdurch bildeten sich dunkle Verfärbungen am Parkett. Zudem sei zu vermuten, dass sich möglicherweise Schimmel bilde.

Wegen dieses Mangels minderten die Mieter die Miete in der Folgezeit um 5 Prozent.

Entscheidung

Das AG München gibt dem Vermieter Recht. Eine Minderung ist nicht gerechtfertigt.
Der Mangel führt nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, weil es sich bei den beanstandeten Verfärbungen um eine rein optische Beeinträchtigung handelt. Nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Minderungsbefugnis des Mieters dann ausgeschlossen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert wird. Der Mangel kann daher einen Minderungsanspruch nicht begründen.

Die bloße Vermutung, dass sich möglicherweise Schimmel unterhalb des Parketts befindet, ist unzureichend und unbeachtlich.

(AG München, Urteil v. 20.4.2012, 474 C 2793/12)