Verstopfte Dachrinne im Sommer: Vermieter haftet nicht
Hintergrund
Der Kläger ist Mieter einer Lagerhalle in der Nähe eines Birkenwäldchens. Die Dachrinnen der Lagerhalle wurden in einem mehrwöchigen Turnus kontrolliert und gereinigt. Nach einem Unwetter im Sommer entstand aufgrund einer Laubverstopfung der Dachrinne ein Wasserschaden am Gebäude. Der Mieter verlangte daraufhin Schadensersatz.
Entscheidung
Vermieter sind zu einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Daches zwar verpflichtet. Es besteht aber keine generelle Pflicht des Vermieters, Dachrinnen und Regenabflüsse zu kontrollieren und zu reinigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anzeichen für eine drohende Verstopfung vorliegen oder wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit Laubverstopfungen zu rechnen ist. Das wäre z. B. der Fall, wenn in der Nähe so hohe Bäume wachsen, dass in erheblichem Ausmaß Laub auf das Dach und in die Regenrinnen fällt.
Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Zwar ist der Vermieter aufgrund des naheliegenden Birkenwäldchens gehalten, die Entwässerung regelmäßig zu kontrollieren. Eine wöchentliche Kontrolle war aber im vorliegenden Fall nicht notwendig. Vor allem auch deshalb nicht, weil der Schadensfall nicht im Herbst nach dem Abfall der Blätter eintrat, sondern im Hochsommer, wo mit einem erhöhten Laubanfall nicht gerechnet werden musste. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist im vorliegenden Fall die Kontrolle der Dachrinnen im Abstand von vier bis sechs Wochen ausreichend.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.3.2013, I-24 U 256/11)
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