Verkehrssicherungspflicht gilt nicht grenzenlos
Hintergrund
Eine Mieterin nimmt den Verwalter einer Liegenschaft auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Gegenüber der zum Parken ausgewiesenen Fläche befanden sich Bäume. Diese wurden gefällt. Einen Tag später wollte die Mieterin ihr Fahrzeug bei Dunkelheit auf der durch das Baumfällen frei gewordenen Fläche abstellen. Hierbei überfuhr sie einen Baumstumpf von 10 bis 15 Zentimetern Höhe, wodurch das Fahrzeug am Unterboden und am Schweller beschädigt wurde. Zum Schadenszeitpunkt war der Boden mit Schnee bedeckt.
Die Mieterin meint, die Hausverwaltung hätte auf die nach den Fällarbeiten verbliebenen Baumstümpfe hinweisen bzw. vermeiden müssen, dass die Baumstümpfe so aus der Erde herausragen, dass sie beim Überfahren Schäden verursachen können.
Die Hausverwaltung wendet ein, sie hafte nicht, da sie nicht Grundstückseigentümer sei. Außerdem habe sich der Baumstumpf nicht auf einem ausgewiesenen Parkplatz befunden.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Hausverwaltung ist schon nicht der richtige Anspruchsgegner. Zwar kann die Verkehrssicherungspflicht auch auf die Hausverwaltung delegiert werden. Hierfür gab es vorliegend aber keine Anhaltspunkte.
Unabhängig davon wurde keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es besteht lediglich die Pflicht, Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Grundstück in Berührung kommen, gegen schädigende Auswirkungen auf ihre Rechtsgüter zu sichern. Dagegen besteht keine allgemeine Pflicht, das Grundstück gegen oder bei unbefugtem Verkehr zu sichern
Die Mieterin wusste, dass an der Stelle, an der sie ihr Fahrzeug abstellen wollte, kurz zuvor noch Bäume befanden. Außerdem war die Fläche nicht als Parkplatz ausgewiesen, sodass die Mieterin die Fläche durch das Parken nicht bestimmungsgemäß genutzt hat. Dass wegen des Schnees keine Markierungen sichtbar waren, ändert hieran nichts.
Jedenfalls trifft die Mieterin an dem eingetretenen Schaden ein derart hohes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grund nicht besteht. Zum einen trifft denjenigen, der ein Kraftfahrzeug führt, eine hohe Sorgfaltspflicht, insbesondere beim Einparken und zumal bei Dunkelheit besonders auf die Umgebung Acht zu geben. Zum anderen kannte die Mieterin die Örtlichkeiten, sodass sie damit rechnen musste, dass nach Durchführung der Arbeiten ein etwaiger Baumstumpf ein Hindernis darstellen würde.
(AG Charlottenburg, Urteil v. 22.10.2012, 202 C 259/12)
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