Eine der zentralen Aufgaben des WEG-Verwalters ist es, das Gemeinschaftseigentum zu bewirtschaften. Um diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, benötigt er finanzielle Mittel. Diese erhält der Verwalter von den Wohnungseigentümern über die laufenden Hausgeldzahlungen. Für größere Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sammeln die Eigentümer zudem eine Instandhaltungsrücklage an.
Wann kann eine Sonderumlage erhoben werden?
Aus den verschiedensten Gründen kann aber der Fall eintreten, dass die Hausgelder nicht ausreichen, um den laufenden Finanzbedarf der Gemeinschaft zu decken. Ebenso können Maßnahmen erforderlich sein, die nicht oder nicht vollständig aus der Rücklage finanziert werden können. Um die WEG dann mit den nötigen Finanzmitteln auszustatten, steht dem Verwalter das Instrument der Sonderumlage zur Verfügung.
Vor allem in diesen Fällen kommt in es Betracht, eine Sonderumlage zu erheben:
- Finanzierung größerer Maßnahmen, die nicht oder nur teilweise über die Instandhaltungsrücklage finanziert werden
- Finanzierung größerer Anschaffungen
- mangelnde Liquidität, weil der Wirtschaftsplan zu knapp kalkuliert wurde
- Ausgleich von Altverbindlichkeiten der WEG
- Liquiditätsengpässe durch Hausgeldausfälle (sog. Liquiditätssonderumlage)
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