Vermieter darf Aufzug nicht ersatzlos entfernen

Ein bei Abschluss des Mietvertrages über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vorhandener Aufzug gehört zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Der Vermieter darf den Aufzug daher nicht ersatzlos entfernen.

Hintergrund: Vermieterin entfernt Aufzug

Die Mieterin einer Wohnung verlangt von der Vermieterin den (Wieder-)Einbau eines Aufzugs.

Seit Beginn des Mietverhältnisses über die Wohnung im 4. Stock eines Mehrfamilienhauses im Jahr 1976 gab es einen Personenaufzug. Die Mieterin ist inzwischen 82 Jahre alt und zu 100 Prozent schwerbehindert. Ohne Aufzug kann sie die Wohnung nicht verlassen.

Ende Januar 2015 wurde der Fahrstuhl wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb gesetzt. Nach einer TÜV-Untersuchung wurde die Personenbeförderung untersagt, weil der Aufzug nicht über eine Notrufvorrichtung verfügte. Ab Februar 2015 machte die Mieterin eine Mietminderung von 50 Prozent geltend. Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin den Aufzug ausbauen.

Entscheidung: Vermieterin muss Aufzug einbauen

Die Vermieterin muss wieder einen Aufzug bis ins 4. Obergeschoss einbauen lassen. Da zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug vorhanden war, gehört dieser zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Diesen muss die Vermieterin wieder herstellen.

(AG München, Urteil v. 29.9.2015, 425 C 11160/15)

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