Vermieter darf Bürgen über Mietschulden und Kündigung informieren

Ein Vermieter handelt nicht rechtswidrig, wenn er den Vater des Mieters, der für die Mietforderungen gebürgt hat, über Mietrückstände und eine Kündigung informiert. Erfährt hierdurch auch die nicht bürgende Mutter von dem Sachverhalt, muss der Mieter dies als mittelbare Folge hinnehmen. Dieser Auffassung ist das AG Wedding.

Hintergrund: Vermieter informiert Eltern über Mietschulden und Kündigung

Der Vater eines Mieters hatte gegenüber der Vermieterin für Mietforderungen bis zu einer Höhe von 575 Euro gebürgt. Der Mieter kam mit den Mietzahlungen in Höhe von mehr als 1.000 Euro in Verzug. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.

In einem Gespräch teilte ein Mitarbeiter der Vermieterin den Eltern des Mieters mit, dass das Mietverhältnis wegen Mietrückständen von über 1.000 Euro gekündigt worden war. Hierin sah der Mieter eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Mitteilung habe bei seinen Eltern für Unruhe gesorgt, seine Mutter sei "aufgelöst" gewesen. Er will der Vermieterin per Einstweiliger Verfügung untersagen lassen, seinen Eltern Informationen aus dem Mietverhältnis und ihr hieraus zugängliche Informationen über seine private Lebensführung mitzuteilen beziehungsweise mitteilen zu lassen.

Entscheidung: Mitteilung war nicht rechtswidrig

Der Mieter kann keine Einstweilige Verfügung verlangen, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die Aussage gegenüber seinen Eltern, das Mietverhältnis sei wegen des Mietrückstandes gekündigt worden, verletzt den Mieter weder in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in seinem Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Der Mieter hatte den Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinzunehmen. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Hier fällt die Abwägung zugunsten der Vermieterin aus, da zwischen der Vermieterin und dem Vater des Mieters ein Bürgschaftsvertrag zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestand. Aus einem Bürgschaftsvertrag können sich Informations- und Aufklärungspflichten des Gläubigers ergeben.

Selbst wenn man eine Aufklärungspflicht verneint, war es jedenfalls nicht rechtswidrig, dass der Mitarbeiter der Vermieterin den Vater des Mieters als Bürgen über den Bestand der Hauptschuld aufgeklärt hat. Die Vermieterin kann den Vater aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch nehmen. Es steht ihr frei, etwaige Ansprüche auch mündlich geltend zu machen oder den Bürgen zur Zahlung aufzufordern. Die Mitteilung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bürgschaft in der Höhe beschränkt war, der Mitarbeiter der Vermieterin aber auch die darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten mitgeteilt hat.

Der Umstand, dass auch die Mutter des Mieters auf diese Weise von den Mietrückständen und der Kündigung erfahren hat, ist eine bloß mittelbare Folge. Der Mieter musste damit rechnen, dass bei der Inanspruchnahme seines Vaters aus der Bürgschaft auch seine Mutter Kenntnis von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis erlangt.

Zudem war der Mieter lediglich in seiner Sozialsphäre, als seinen Beziehungen zur Umwelt, betroffen. Der Persönlichkeitsschutz ist hier nicht so weitgehend wie der Schutz der Privat- oder Intimsphäre. Die Mitteilung der Vermieterin führte nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung des Mieters. Auch waren die Äußerungen nicht geeignet, den Mieter verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

(AG Wedding, Beschluss v. 13.1.2017, 13 C 1001/17)

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