Vermieter kann Hilfsperson für Mangelbeseitigung selbst bestimmen

Es liegt in der Entscheidung des Vermieters, welcher Hilfspersonen er sich für die Beseitigung von Mängeln bedient. Der Mieter kann keine bestimmte Qualifikation der Hilfsperson fordern.

Ein Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, eine vermietete Wohnung aus bestimmten Anlässen in Augenschein zu nehmen. Hat z. B. der Mieter Mängel gerügt, ist der Vermieter berechtigt, die behaupteten Mängel zu überprüfen, um auf die Mängelrügen des Mieters reagieren zu können. Dabei kann der Mieter den Zutrittsanspruch des Vermieters nicht dahingehend beschränken, dass der Vermieter nur mit einem Handwerker mit einer besonderen Qualifikation, etwa Eintragung in die Handwerksrolle, die Wohnung betreten kann. Welcher Hilfsperson sich der Vermieter bei Bearbeitung der vom Mieter gerügten Mängel bedient, steht ihm grundsätzlich frei.

(AG Pinneberg, Urteil v. 21.6.2012, 80 C 23/12)


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