Vermieter kann sich keine Mitsprache bei Renovierung vorbehalten

Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, dass der Mieter bei Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist auch dann unwirksam, wenn sich das Zustimmungserfordernis auf erhebliche Abweichungen beschränkt.

Sieht eine Formularklausel in einem Mietvertrag vor, dass der der Mieter bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen kann, so ist dies unwirksam.

Das gilt auch, wenn die Klausel das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen vorsieht. Die Klausel kann nämlich auch so verstanden werden, dass die Zustimmung des Vermieters auch dann notwendig sein soll, wenn sich die erhebliche Abweichung nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung während der Mietzeit – z. B. eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände bezieht. Der Vermieter hat aber kein anerkennenswertes Interesse, den Gestaltungsfreiraum des Mieters derart einzuschränken.

Folge ist, dass die Renovierungsklausel insgesamt unwirksam ist und die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen beim Vermieter verbleibt.

(BGH, Beschluss v. 11.9.2012, VIII ZR 237/11)

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