Vermieter zahlt, wenn Feuerwehr Wohnungstür zerstört

Mieter müssen in der Regel keinen Schadenersatz zahlen, wenn die Feuerwehr für einen Einsatz die Tür aufbricht. Die Kosten für die Reparatur muss der Vermieter zahlen, hat das Amtsgericht (AG) Hildburghausen in einem Fall entschieden.

Nachdem ein Mieter wegen eines medizinischen Notfalls den Notarzt gerufen hatte, konnte dieser die Wohnung nicht betreten, da er die Eingangstür nicht öffnen konnte. Die herbeigerufene Feuerwehr brach die Tür auf, um dem Notarzt den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Dabei wurde die Tür zerstört und ließ sich nicht mehr schließen.

Mieter verklagt Vermieter auf Aufwendungsersatz

Der Mieter verlangte von seinem Vermieter, dass er die Wohnungstüre erneuert.

Dieser lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Zerstörung der Wohnungstür nicht erforderlich gewesen sei. Es hätte genügt, den Glaseinsatz einzuschlagen. Außerdem hätte die Feuerwehr die Tür mit einem hinterlegten Schlüssel öffnen können.

Der Mieter beauftragte daraufhin ein Handwerksunternehmen mit dem Einbau einer neuen Wohnungstür und verklagte seinen Vermieter auf Ersatz der dafür in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 2.957,21 Euro.

Gericht: Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet

Das Amtsgericht (AG) Hildburghausen entschied, dass der Vermieter die Kosten für die Reparatur der Wohnungstür nach § 536a BGB zu tragen hat.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermieter normalerweise verpflichtet ist, die Wohnungstür des Mieters zu reparieren, wenn diese durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt wurde.

(AG Hildburghausen, Urteil v. 22.5.2024, 21 C 133/23).

Ausnahme: Pflichtverletzung des Mieters

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Mieters zurückzuführen ist. Dann ist der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit. Hierfür gab es nach Ansicht des AG Hildburghausen jedoch keine Anhaltspunkte.

Vielmehr kann ein Mieter nichts dafür, wenn er aufgrund eines plötzlichen gesundheitlichen Notfalls nicht in der Lage ist, dem Rettungsdienst die Tür zu öffnen. Dass die Feuerwehr die Tür nicht anders öffnen konnte, ergab sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass es sich um eine Sicherheitstür handelte, die mit verschiedenen Einbruchsicherungen versehen war. Außerdem sei zu diesem Zeitpunkt kein Generalschlüssel vor Ort gewesen.

Das Urteil des AG Hildburghausen ist mittlerweile rechtskräftig.

Rechtsprechung: Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung des AG Hildburghausen steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung der Instanzen.

Aufgebrochene Wohnungstüre wegen Rettung von epileptischem Mieter

In einem ähnlichen Fall hatte die Feuerwehr eine Wohnungstür aufgebrochen, weil der Mieter sie wegen eines epileptischen Anfalls nicht mehr öffnen konnte. Hier entschied das AG Berlin-Mitte, dass der Mieter nicht für die Beschädigung der Tür aufkommen muss. Das Gericht begründete das damit, dass der Mieter nicht für die krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner freien Willensbestimmung verantwortlich sei.

(AG Berlin-Mitte, Urteil v. 8.4.2013, 20 C 321/12)

Aufgebrochene Wohnungstüre wegen Irrtums der Feuerwehr

In einem anderen Fall hatte im Jahr 2003 ein Rauchmelder wegen nachlassender Batteriespannung einen Signalton abgegeben. Die von einem Nachbarn gerufene Feuerwehr öffnete gewaltsam die Wohnungstür. Der Vermieter verlangte daraufhin vom Mieter die Kosten für die Reparatur der Wohnungstür.

Das AG Hannover entschied, dass der Vermieter hier keinen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter hat. Das Gericht begründete das damit, dass der Mieter nicht gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen habe. Dies ergebe sich daraus, dass die – damals noch nicht vorgeschriebene – Anschaffung von Rauchwarnmeldern einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstelle. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, dass die Feuerwehr den Signalton irrtümlich mit dem Rauchalarm verwechselt habe.

(AG Hannover, Urteil v. 20.4.2007, 537 C 17077/05)

Pflichtverletzung durch versehentlich ausgelösten Rauchmelder

Anders war es bei einem Mieter, der beim Kochen versehentlich einen Rauchmelder auslöste. Dadurch wurde automatisch die Feuerwehr alarmiert.

Der Vermieter, der von der Feuerwehr für die Kosten in Anspruch genommen wurde, verklagte seinen Mieter auf Schadenersatz.

Das LG Frankfurt am Main entschied, dass der Mieter dem Vermieter die Kosten des Feuerwehreinsatzes erstatten muss. Die Richter begründeten das damit, dass der Mieter pflichtwidrig gehandelt habe, als es durch sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung gekommen sei. Er hätte dafür sorgen müssen, dass diese nicht in den Flur ziehen, in dem sich der Rauchmelder befindet. Dies gilt umso mehr, als ihm bekannt war, dass der Rauchmelder automatisch die Feuerwehr alarmiert.

(LG Frankfurt am Main, Urteil v. 8.9.2015, 2-11 S 153/14)

Fazit: Das gilt für Vermieter und Mieter

Vermieter können in der Regel keinen Schadenersatz von ihren Mietern verlangen, wenn die Feuerwehr die Tür aufbricht, weil sie Hilfe benötigen. Sie werden selten nachweisen können, dass der Mieter den Einsatz pflichtwidrig ausgelöst hat.

Wichtig ist, dass sie den Mieter darauf hinweisen, wenn ein Rauchmelder automatisch die Feuerwehr alarmiert. Außerdem muss erklärt werden, wie ein Rauchmelder bei Fehlalarm abgeschaltet werden kann. Am besten sollten Rauchmelder regelmäßig gewartet werden.


Schlagworte zum Thema:  Schadensersatz, Mietrecht, Urteil