Wann der Untermieter für den Energieverbrauch haftet

Ist eine Wohnung komplett untervermietet, ist in der Regel nur der Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers und schuldet diesem die Kosten für die Gaslieferung. Ob der Mieter zur Untervermietung berechtigt war, ist unerheblich.

Hintergrund: Wohnung komplett untervermietet

Ein Energieversorger verlangt vom Mieter einer Wohnung die Vergütung von Gaslieferungen für eine Gasetagenheizung. Der Mieter hatte die Wohnung vollständig untervermietet, wobei der Untermietvertrag nur mündlich geschlossen worden war. Eine Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung lag nicht vor.

Der Mieter meint, allein der Untermieter hafte für die Kosten der Gaslieferung.

Entscheidung: Mieter muss nicht für Gaskosten aufkommen

Die Klage gegen den Mieter hat keinen Erfolg. Alleiniger Vertragspartner des Energieversorgers ist der Untermieter. Nur dieser muss für die Gaskosten aufkommen.

Die Realofferte des Versorgungsunternehmens richtet sich an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt. Dies war hier der Untermieter, weil sich der Untermietvertrag auf die gesamte Wohnung bezog. Mit Erhalt der Wohnungsschlüssel hat der Untermieter die alleinige Sachherrschaft über die Wohnung erhalten, während der Mieter diese damit verloren hat.

Unerheblich ist, ob der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter zur Untervermietung berechtigt war. Wenn der Mieter die Wohnung unerlaubt untervermietet, verletzt er zwar seine Pflichten gegenüber dem Vermieter, das ändert aber nichts daran, dass der Untermieter nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.

(BGH, Beschluss v. 5.6.2018, VIII ZR 253/17)

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