Wohnungseigentümer darf keine Tiere anlocken
Hintergrund
In einer Wohnungseigentumsanlage legt eine Eigentümern Katzenfutter aus. Mit dem Futter will sie verwilderte Katzen anlocken, um deren ärztliche Untersuchung zu ermöglichen. Es ist strittig, ob die Eigentümerin das Futter nur im Bereich ihres Sondereigentums oder auch auf der gemeinschaftlichen Gartenfläche auslegt. Andere Eigentümer verlangen, dass es die Eigentümerin unterlässt, gezielt Katzen anzulocken.
Entscheidung
Die Unterlassungsklage hat Erfolg. Die klagenden Eigentümer können von der Miteigentümerin verlangen, dass sie das Auslegen von Katzenfutter unterlässt.
Jeder Eigentümer ist nach § 14 Ziff. 1 WEG verpflichtet, sowohl von seinem Sondereigentum als auch vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entsteht.
Die Eigentümerin verletzt dieses Rücksichtnahmegebot durch das Auslegen von Tierfutter. Durch das Anlocken von einer nicht kontrollierbaren Anzahl von Katzen werden die anderen Eigentümer nachteilig betroffen, denn die Katzen müssen über das gemeinschaftliche Gartengrundstück kommen, um an das Futter zu gelangen. Die nachteiligen Folgen sind sowohl vermehrte Verschmutzung (Kot) durch das erhöhte Tieraufkommen als auch eine erhöhte Geräuschentwicklung durch Tierstimmen.
Das Vorliegen dieser Umstände entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keines gesonderten Nachweises. Eine weitere Folge, die ebenfalls keines Nachweises bedarf, ist der Umstand, dass offen ausgelegtes Tierfutter auch andere Tierarten wie Ratten oder Vögel anlockt. Dass zumindest Ratten auf dem gemeinschaftlichen Grundstück nicht erwünscht sind und deren Existenz die Eigentümer beeinträchtigt, steht außer Frage. Diese Beeinträchtigungen sind wegen der einhergehenden Gesundheitsgefahren auch erheblich und brauchen von den Eigentümern nicht geduldet zu werden.
Es kann dahinstehen, ob die Eigentümerin das Futter nur im Bereich ihres Sondereigentums auslegt, denn die Beeinträchtigungen sind gleich, egal wo das Futter ausliegt.
(AG Bottrop, Urteil v. 10.1.2013, 20 C 55/12)
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