Wohnungseigentumsrecht: Bordell in Wohnung unzulässig

Prostituierte dürfen eine Eigentumswohnung in einer größeren Anlage trotz behördlicher Genehmigung nicht für ihre Zwecke nutzen. Dies hat das AG Braunschweig entschieden.

Eine Eigentumswohnung darf nicht zur Ausübung der Prostitution genutzt werden. Das AG Braunschweig gab einer Klage von Wohnungseigentümern gegen einen Miteigentümer statt. Dieser hatte seine Wohnung vermietet. Die Mieterin ging in der Wohnung der Prostitution nach. Die übrigen Wohnungseigentümer hatten sich auch mit Blick auf ihre Kinder belästigt gefühlt und die Nutzung der Wohnung als Bordell abgelehnt.

dpa

Schlagworte zum Thema:  Unterlassungsanspruch