Wohnungseigentumsrecht: Keine generelle Ermächtigung zur Einsicht

Die Eigentümer können den Verwalter nicht generell ermächtigen, Dritten Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu gewähren.

Hintergrund

In einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, dass der Verwalter generell ermächtigt sein soll, außenstehenden Dritten Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung zu gewähren. Anlass der Beschlussfassung war, dass im Falle der Zwangsversteigerung einer Wohnung regelmäßig niemand vorhanden sei, der einen an der Wohnung interessierten Dritten zur Einsicht ermächtigen wird.

Gegen diesen Beschluss wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage.

Entscheidung

Das AG Aachen gibt der Anfechtungsklage statt. Der Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Durch den Beschluss wird die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgenommene Wertung, dass Dritte nur mit Ermächtigung eines Wohnungseigentümers in die Beschluss-Sammlung Einsicht nehmen können, unterlaufen.

Auch wenn es mitunter im Interesse der Wohnungseigentümer liegen kann, einen ohnehin zahlungsunfähigen Miteigentümer anlässlich eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch einen möglicherweise zahlungskräftigeren Erwerber zu ersetzen, kann ein solcher Beschluss nicht generell gefasst werden.

Eigentümer müssen im Einzelfall entscheiden

Vielmehr muss den Wohnungseigentümern im Einzelfall die Entscheidung überlassen bleiben, ob sie interessierten Dritten Einsicht in ihre Beschluss-Sammlung gewähren wollen oder nicht. Hierzu muss auch keine Eigentümerversammlung einberufen werden, da die Ermächtigung jedes einzelnen Wohnungseigentümers ausreicht und deshalb etwa der Beiratsvorsitzende oder Beiratsmitglieder kurzfristig eine eigene Entscheidung treffen können. So ist nach Prüfung im Einzelfall eine Einsichtnahme durch einen Zwangsversteigerungsinteressenten, die durchaus im Interesse der Wohnungseigentümer liegen kann, ohne weiteres möglich.

(AG Aachen, Urteil v. 4.5.2011, 119 C 88/10)


Schlagworte zum Thema:  Eigentümergemeinschaft