Neues Bauvertragsrecht endgültig beschlossen
Der Bundesrat hat der Reform des Bauvertragsrechts zugestimmt, nachdem das Gesetz zuvor schon vom Bundestag gebilligt worden war. Durch das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ soll für mehr Verbraucherschutz gesorgt werden. Den ersten Gesetzentwurf hatte die Bundesregierung bereits im März 2016 vorgelegt.
Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag
Mit dem neuen Bauvertragsrecht werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Bauträgervertrag und den Verbraucherbauvertrag eingeführt. Kernpunkte der Neuregelung sind:
- Einführung von Regelungen über nachträgliche Änderungen am Auftragsumfang, unter anderem ein Anordnungsrecht des Bestellers, wenn die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen Einvernehmen über die Änderungen erzielt haben
- Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme
- Normierung der Kündigung aus wichtigem Grund
- Einführung einer Baubeschreibungspflicht des Unternehmers (beim Verbraucherbauvertrag)
- Verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit (beim Verbraucherbauvertrag)
- Zweiwöchiges Widerrufsrecht für den Besteller (beim Verbraucherbauvertrag)
- Einführung spezieller Baukammern an den Landgerichten, um Bauprozesse zu beschleunigen
Reform Bauvertragsrecht: Architekten- und Ingenieurvertrag
Ferner werden spezielle Regelungen für den Architekten- und Ingenieurvertrag eingeführt. Im Zuge dessen werden Architekten und Ingenieure haftungsmäßig entlastet.
Bauvertragsrecht 2017: Geltendes Werkvertragsrecht nicht mehr zeitgemäß
Anlass der Reform des Bauvertragsrechts ist der Gesetzesbegründung zufolge, dass das geltende Werkvertragsrecht sehr allgemein gehalten sei, während sich die Bautechnik stetig weiterentwickelt habe und das Baurecht zu einer komplexen Spezialmaterie geworden sei. Für die komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauverträge seien die Regelungen des Werkvertragsrechts oft nicht detailliert genug. Das Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben erschwere es, Bauverträge interessengerecht und ökonomisch sinnvoll zu gestalten und abzuwickeln. Zudem komme der Verbraucherschutz bislang zu kurz.
Kaufrecht: Ersatz von Ein- und Ausbaukosten für Unternehmer
Mit der Reform des Bauvertragsrechts wurde auch eine wichtige Änderung im Kaufrecht beschlossen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die woanders eingebaut worden ist, nicht nur eine mangelfreie Sache liefern, sondern auch die Aus- und Einbaukosten tragen. Dem BGH zufolge gilt dies aber nicht zwischen Unternehmern. Daher ist ein Werkunternehmer, der mangelhaftes Material gekauft und verbaut hat, aus dem Werkvertrag verpflichtet, das mangelhafte Material aus- und mangelfreies einzubauen, kann vom Verkäufer aber nur mangelfreies Material verlangen und bleibt auf den Aus- und Einbaukosten sitzen.
Um die Rechtssituation von Werkunternehmern zu verbessern, wird ein Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten auch im Verkehr zwischen Unternehmern eingeführt. Das im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Wahlrecht des Verkäufers, auch selbst das mangelhafte Material aus- und mangelfreies Material einzubauen zu dürfen, wurde gestrichen.
Neues Bauvertragsrecht gilt ab 2018
Die Neuregelungen zum Bauvertragsrecht und zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung treten zum 1.1.2018 in Kraft und gelten für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für Verträge, die vorher geschlossen worden sind, gilt die bisherige Rechtslage.
Die Rechtsanwaltskanzlei Kapellmann und Partner hat eine konsolidierte Fassung der neuen Regelungen zusammengestellt.
Einen detaillierten Überblick über die neuen Vorschriften bietet das Top-Thema Das neue Bauvertragsrecht
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