Mehr Verwaltungsdaten sollen öffentlich zugänglich werden

Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung am 10. Februar 2021 das „Zweite Open-Data-Gesetz und Datennutzungsgesetz“ verabschiedet. In Zukunft sollen mehr offene Daten der Bundesverwaltung zugänglich sein und besser genutzt werden.

Bundesbehördern müssen Open Data zur Verfügung stellen

Künftig müssen sämtliche Bundesbehörden – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen –  Open Data zur Verfügung stellen. Das betrifft auch die Agentur für Arbeit, Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Denn gerade dort, fallen in der Regel viele Daten an, die genutzt werden können, um zum Beispiel das Verwaltungshandeln zu verbessern.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist wesentliches Ziel, die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten der Bundesverwaltung umfänglich auszuweiten und die Nutzungsmöglichkeiten bereitgestellter öffentlich finanzierter Daten zu vereinfachen und zu verbessern.

Inhalte des neuen Datennutzungsgesetzes

Durch den zu ändernden § 12a E-Government-Gesetz (EGovG) sollen erstmals die mittelbare Bundesverwaltung und Forschungsdaten der Bereitstellungspflicht unterliegen. Gleichzeitig sollen durch die Schaffung verbindlicher Open-Data-Koordinatoren der Bundesbehörden und eine Verordnungsermächtigung die Bereitstellungsprozesse und Datenformate verbessert und standardisiert werden.

Mit dem neuen Datennutzungsgesetz (DNG) soll das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) modernisiert und abgelöst werden. Zur Verbesserung der Nutzbarkeit von Daten müssen offene Daten künftig in maschinenlesbaren Formaten nutzbar gemacht werden. Darüber hinaus setzt das DNG Impulse für Open-Data-Initiativen über die Grenzen der Bundesverwaltung hinaus und etabliert analog zum ersten Open-Data-Gesetz des Bundes das Prinzip „Open by default“ auch für die Datennutzung der Länder, Kommunen und öffentlicher Unternehmen in den Bereichen der Wasser-, Verkehrs- und Energieversorgung. Das DNG erweitert den Anwendungsbereich auf öffentliche Unternehmen bestimmter Bereiche der Daseinsvorsorge, schärft die Grenzen der Entgeltbemessung und bestimmt die Echtzeit-Bereitstellung dynamischer Daten sowie hochwertiger Datensätze.
Mit dem Gesetzentwurf wird auch die im Jahr 2019 neugefasste EU-Richtlinie 2019/1024 (Open-Data- und Public Sector Information-Directive) umgesetzt.  

Die Verbände- und Länderanhörung zum Gesetzentwurf wurde am 17. Dezember 2020 eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 12. Januar 2021 eingereicht werden. Insgesamt sind 52 Stellungnahmen eingegangen.

Beamtenbund begrüßt Gesetzesänderung

Grundsätzlich sei die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten zu begrüßen, da sie sich positiv auf die bürgerliche Teilhabe und das Vertrauen in staatliches Handeln auswirken könne,sagte dbb Bundesvorsitzender Ulrich Silberbach. "Durch die Digitalisierung entstehen in der Öffentlichen Verwaltung wertvolle Daten, deren Bereitstellung und Nutzung für die Zivilgesellschaft, Unternehmen und auch die Verwaltung selber viele Chancen bietet“.

dbb fordert Kulturwandel beim Umgang mit Daten

Der dbb Chef weist jedoch auf die Folgen der gesetzlichen Regelungen hin: „Es ist nicht ausreichend nur noch mehr Behörden zu der Bereitstellung offener Verwaltungsdaten zu verpflichten. Das Konzept offener Daten setzt vor allem einen Kulturwandel im Umgang mit den Daten und ausreichend personelle Ressourcen voraus. Das erste Open Data Gesetz ist bereits in der Umsetzung an zu wenig Personal gescheitert“, stellt Silberbach klar.

Beim ersten Open-Data-Fortschrittsbericht der Bundesregierung gaben 57 Prozent der Befragten an, dass es nur unzureichende personelle Ressourcen gibt, um sich dem Thema Open Data auseinanderzusetzen. „Wenn die Bundesregierung Open Data in der Verwaltung tatsächlich durchsetzen will, muss sie dafür auch ausreichend Personal einstellen“, so Silberbach.

dbb

Schlagworte zum Thema:  Öffentliche Verwaltung, Datenschutz, Gesetz