Das Gericht beschäftigte sich mit dem Fall einer Erzieherin, die in einem Heim für Kinder mit Behinderung arbeitet.
Erzieherin hatte Körperkontakt zu Kindern
Die Tätigkeit der Erzieherin bestand darin, die Kinder zu füttern, zu wickeln und zu katheterisieren sowie den Darm manuell zu entleeren. Im Dezember 2005 ergab sich bei der Frau aufgrund einer Laboruntersuchung ein serologischer Hinweis auf eine aktive Infektion mit Chlamydia pneumoniae. Die 49-Jährige aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg hatte ihre Beschwerden darauf zurückgeführt, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit angesteckt habe. Die Frau litt an Fieberschüben, Abgeschlagenheit und gehäuften Infekten der Atemwege.
LAG: Bakterien sind allgemein verbreitet - keine erhöhte Infektionsgefahr bei der Tätigkeit
Die Frau sei in ihrer Tätigkeit keiner besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, so die Auffassung des hessischen Landesarbeitsgerichts. Die Bakterien Chlamydia pneumoniae seien eine sehr häufige, weltweit verbreitete Ursache für Atemwegs-Infektionen. Die Durchseuchung mit Chlamydia pneumoniae beginnt bereits im Vorschulalter und beträgt im 6. Lebensjahrzehnt für Frauen über 50% und für Männer über 70%. Die erforderliche besondere Infektionsgefahr lasse sich nicht auf die Übertragungsgefahr bei den von der Erzieherin ausgeübten Tätigkeiten zurückführen, so das Gericht.
Auch die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt.
Eine Revision wurde nicht zugelassen (Hessisches LAG, Urteil v. 25.8.2015, L 3 U 54/11).
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