Tätigkeit für andere Arbeitgeber wird bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen berücksichtigt
Die Klägerin war mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010 als Ärztin in einer privatrechtlich betriebenen Neurologischen Klinik tätig. Vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2014 wurde sie vom beklagten Land befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Anwendung. Danach werden Ärzte bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert. Dabei werden sie in den ersten zwei Jahren ärztlicher Tätigkeit einer Stufe 1 zugeordnet, im dritten Jahr der Tätigkeit dann der Stufe 2. In die Entgeltgruppe Ä 2 sind Ärzte eingruppiert, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis aufweisen. Nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen werden bei der Einstellung für die Eingruppierung und Stufenzuordnung Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber berücksichtigt.
Land berücksichtigte bei der Einstufung die Vorbeschäftigung nicht
Das beklagte Land gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 1 ein und ordnete sie dort der Stufe 1 zu. Die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 erkannte es nicht an, weil insoweit eine schädliche Unterbrechung vorliege. Es stützte sich dabei auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen, die u. a. den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 regelt. Danach muss die dafür erforderliche Zeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Klägerin ist der Auffassung, die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 müssten berücksichtigt werden. Sie habe daher bereits bei ihrer Einstellung der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 zugeordnet werden müssen. Nach einem Jahr Tätigkeit für das beklagte Land und damit insgesamt drei Jahre ärztlicher Tätigkeit sei sie in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 aufgestiegen. Sie begehrt die Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zeit vom 1. September 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von rund 20.000 Euro. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. 19.7.2016, 13 Sa 554/15).
BAG: Auf Unterbrechungen kommt es nicht an
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Ärztin Recht. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen ist bei der Einstellung nicht anzuwenden. Allein maßgeblich sind insoweit § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen. Diese Bestimmungen kennen keine schädlichen Unterbrechungen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 21.12.2017, 6 AZR 863/16)
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
26.6361
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
22.1266
-
Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
921
-
Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung: Anerkennung von Berufserfahrung
691
-
Ungenutztes Potenzial gegen Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst
509
-
Jahressonderzahlung kann gepfändet werden
437
-
Besoldung der Bundesbeamten und Versorgungsempfänger wird angehoben
377
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
312
-
Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
293
-
Tarifrunde 2022 im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst
2768
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
13.11.20241
-
Aktueller Stand der Besoldungsanpassung für Landesbeamte
29.10.20246
-
Für Beschäftigte in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums gilt der TVöD
16.09.2024
-
Begrenzter Vertrauensschutz bei korrigierender Rückgruppierung in niedrigere Entgeltgruppe
11.07.2024
-
Wann liegt eine korrigierende Rückgruppierung vor?
06.06.2024
-
Entschuldigtes Fehlen trotz fehlender Entschuldigung
02.05.2024
-
Mehrleistungen aus Unfallkasse sind nicht auf Hinterbliebenenversorgung anzurechnen
12.04.2024
-
Reform der Besoldung der Bundesbeamten verzögert sich
21.03.2024
-
Eingruppierung von Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Amtsgerichts
06.03.2024
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
07.02.2024