Corona-Sonderzahlung für den öffentlichen Dienst

Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie. Die Sonderzahlung muss bis zum 31.12.2020 ausgezahlt werden.

Im Rahmen der TVöD-Tarifrunde 2020 haben die kommunalen Arbeitgeber und der Bund mit den Gewerkschaften ver.di und dbb am 25.10.2020 den "Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020" (TV Corona-Sonderzahlung 2020) abgeschlossen. Nach diesem Tarifvertrag erhalten alle Beschäftigten eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020. Der Tarifvertrag unterliegt nicht der Erklärungsfrist und ist bereits am 25.10.2020 in Kraft getreten.

Höhe der Corona-Sonderzahlung

Die Höhe der Sonderzahlung ist folgendermaßen gestaffelt:

 -           für die Entgeltgruppen 1 bis 8: einmalig 600,00 Euro

 -           für die Entgeltgruppen 9a bis 12: einmalig 400,00 Euro

 -           für die Entgeltgruppen 13 bis 15: einmalig 300,00 Euro

Geltungsbereich des TV Corona-Sonderzahlung 2020

Vom TV Corona-Sonderzahlung 2020 werden alle Beschäftigten erfasst, die unter einen der folgenden Tarifverträge fallen:

 -           Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

 -           Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

 -           Tarifvertrag für Auszubildende (TVAöD)

 -           Tarifvertrag für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (TVSöD)

 -           Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD)

Voraussetzungen für die Corona-Sonderzahlung

Voraussetzungen für die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung sind, dass

  • das Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis / Praktikantenverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und
  • an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Keine Berücksichtigung bei Jahressonderzahlung oder Entgeltfortzahlung

Diese einmalige Sonderzahlung muss spätestens bis 31.12.2020 ausgezahlt werden. Sie wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt. Deshalb ist sie z. B. kein „monatliches Entgelt“ im Sinne von § 20 Absatz 2 Satz 1 TVöD und findet keine Berücksichtigung bei der Jahressonderzahlung und der Sparkassensonderzahlung. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD und das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD.

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Einigung in der TVöD-Tarifrunde 2020


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