Kein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Smartphone

Die Schwerbehindertenvertretung einer Polizeiinspektion hat keinen Anspruch auf ein Mobiltelefon mit Internetzugang. Zur Erfüllung der Aufgaben sind ein Festnetzanschluss mit Anrufbeantworter, Sprechzeiten und ein E-Mail-Postfach ausreichend – so das LArbG Mecklenburg-Vorpommern.

Als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung wurde ein Polizist gewählt, der im Schichtdienst arbeitet. Für die Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung steht ein Dienstzimmer mit einem Telefon mit Festnetzanschluss sowie einem Anrufbeantworter zur Verfügung. Eine Erreichbarkeit ist auch über E-Mail sichergestellt. Die Schwerbehindertenvertretung hält eine Kontaktaufnahme allerdings aufgrund des Außen- und Schichtdienstes für schwierig und forderte daher ein Diensthandy mit Internetzugang. Nach erfolglosem Prozess vor dem Arbeitsgericht Schwerin entschied nun das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mecklenburg-Vorpommern über den Fall.

Erreichbarkeit der Schwerbehindertenvertretung ist sichergestellt

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf ein Mobiltelefon mit Internetzugang hat. Die Erreichbarkeit ist durch den Festnetzanschluss und den Anrufbeantworter sowie die Möglichkeit von E-Mails ausreichend sichergestellt. Eine ständige Erreichbarkeit ist nicht notwendig, weil die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich kein sofortiges Handeln erfordern, um die Interessen der Mitarbeiter zu wahren. Telefonate im Rahmen des Außendienstes könnten zudem den Dienst beeinträchtigen.

Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung

Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Dienststelle zu fördern und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen (§ 178 Abs. 1 SGB IX n. F.). Die Kosten der Schwerbehindertenvertretung aufgrund ihrer Tätigkeit trägt der Arbeitgeber. Allerdings können nach dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Verhältnismäßigkeit nur solche Mittel beansprucht werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.

(Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 24.10.2017, 5 TaBV 9/17)

 

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