Beihilfe zahlt nicht für Viagra
Viagra ist Gegenstand unzähliger Herren- und auch Damenwitze. Gleichzeitig ist Viagra aber auch ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, dessen Einnahme durchaus medizinisch indiziert sein kann.
Keine Beamten-Beihilfe für erektile Dysfunktion
Beim Problem erektiler Dysfunktion ist die Einnahme von Viagra oft der einzige und gleichzeitig ein kostenintensiver Ausweg. In dieser Situation haben einige betroffene Beamte versucht, die Kosten über die Beihilfe ersetzt zu bekommen. Die Entscheidung der Gerichte zu dieser Frage sind sehr unterschiedlich, inzwischen aber regelmäßig negativ.
Dysfunktion nach Krebs-OP
Ein Beamter in Rheinland-Pfalz hatte sich gegen die Entscheidung der Oberfinanzdirektion zur Wehr gesetzt, mit der sein Antrag auf Erstattung der Kosten für das Medikament Viagra abgelehnt worden war.
Im Jahr 2000 wurde bei ihm durch einen operativen Eingriff ein Prostatakarzinom entfernt. Dies führte zu einer erektilen Dysfunktion. Medizinisch wurde daher die Einnahme des Medikaments Viagra zur Steigerung der sexuellen Funktionen befürwortet.
OVG hält alle Arzneimittel grundsätzlich für beihilfefähig
Das OVG Rheinland-Pfalz hielt die Klage gegen die Ablehnung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das ärztlich verordnete Arzneimittel Viagra für begründet. Das OVG stützte sich bei seiner Entscheidung auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO.
- Hiernach seien grundsätzlich Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit vom Arzt, Zahnarzt der Heilpraktiker schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig.
- Zwar wird durch eine Verwaltungsvorschrift die Beihilfefähigkeit für potenzsteigernde Mittel ausdrücklich ausgeschlossen.
- Dieser Ausschluss greift aber nach Auffassung des OVG dann nicht ein, wenn eine erektile Dysfunktion auf einer medizinisch anerkannten Krankheit oder einer Operation, beispielsweise der Entfernung der Prostata, beruht.
Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht auch bei Potenzstörungen?
Nach Auffassung des OVG ist ein pauschaler Ausschluss der Beihilfefähigkeit potenzsteigernder Mittel schon wegen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Staates nicht vertretbar. Deshalb sei die fragliche Verwaltungsvorschrift so auszulegen, dass die Beihilfefähigkeit potenzsteigernder Mittel nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Einnahme des Medikaments nicht medizinisch indiziert sei, also beispielsweise lediglich der besseren Bedürfnisbefriedigung des Betroffenen diene, ohne dass medizinische Gründe vorlägen.
Mit dieser Begründung sprach das OVG dem Betroffenen die geforderte Beihilfe zu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.05.2002, 2 A 11755/01).
OVG Koblenz vertritt fortschrittlichen Krankheitsbegriff
In einer weiteren Entscheidung hat das OVG Koblenz diese Rechtsprechung bestätigt und die Beihilfefähigkeit potenzsteigernder Mittel auf die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt, da eine medizinisch festgestellte Störung der Erektionsfähigkeit nachweislich eine Krankheit sei und die medikamentöse Behandlung dieser Krankheit daher den gleichen Grundsätzen unterworfen sein müsse wie die Behandlung sonstiger Krankheiten (OVG Koblenz, Urteil v. 20. 4.2007, 10 A 11598/06).
Das BVerwG verweigert die Beihilfe
Anders entschied das BVerwG. Das BVerwG hielt den vollständigen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der symptomatischen Behandlung der erektilen Dysfunktion für gerechtfertigt.
Die Bundesrichter begründen dies mit der Erwägung, dass dieses sexuelle Leiden sich auf das Leben der Betroffenen unabhängig davon auswirkt, ob es die Folge einer behandlungsbedürftigen Erkrankung wie etwa eines Prostatatumors ist oder ob es als Folge des natürlichen Alterungsprozess eintritt.
Das BVerwG räumte zwar ein, dass die erektile Dysfunktion einen als Krankheit zu bewertenden Gesundheitszustand darstelle, deren Behandlungsbedürftigkeit folge jedoch vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und nicht aus biologisch medizinischen Erfordernissen. Mit Bluthochdruck oder Diabetes sei diese Erkrankung nicht zu vergleichen. Die Betroffenen könnten ohne Gefahr weitergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen ohne weiteres auf eine Behandlung verzichten. Wer dies als Schmälerung der Lebensqualität empfinde, müsse schon selbst in die Tasche greifen und die Behandlung aus eigenen Mitteln finanzieren. (BVerwG, Urteil v. 28.5.2008, 2 C 24/07).
OVG Münster bestätigt das Aus für die Kostenerstattung
Ebenso entschied in einem ähnlichen Fall das OVG Münster und begründete die Ablehnung der Beihilfefähigkeit damit, dass anders als bei sonstigen Krankheiten die Erektionsfähigkeit auch der willentlichen Steuerung des Betroffenen unterliege.
- Das Medikament Viagra sei nicht als Medikament zur Behandlung einer Krankheit einzuordnen, vielmehr diene es der Steigerung der Lebensqualität und damit letztlich der besseren Befriedigung der Bedürfnisse des Betroffenen.
- Das Medikament Viagra sei daher nicht mit Medikamenten gleichzusetzen, die der Heilung von Krankheiten oder der Behandlung von Krankheitssymptomen dienten.
- Daher dürfe der Gesetz- und Verordnungsgeber potenzsteigernde Mittel von der Beihilfefähigkeit ausschließen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Fürsorgeprinzip zu verstoßen.
Das Fürsorgeprinzip begründe Fürsorgepflichten des Staates gegenüber seinen Beamten für Fälle der Krankheit, der Geburt oder des Todes. Dagegen verpflichte das Fürsorgeprinzip den Staat nicht, seine Beamten bei bloßen Einbußen der Lebensqualität durch eine Potenzschwäche zu unterstützen (OVG Münster, Urteil v. 10.12.2010, 1 A 565/09).
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