Krankenschwester für Anästhesie ist keine freie Mitarbeiterin
Eine Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin aus dem Kreis Ludwigsburg wurde über eine Agentur an verschiedene Krankenhäuser vermittelt. Dort war sie jeweils als „freie Mitarbeiterin“ aufgrund eines Dienstvertrags tätig. Der Vertrag eines bestimmten Krankenhauses legte fest, dass die Krankenschwester „kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes sei“. Für die Monate April bis Juni 2014 erhielt sie eine Vergütung von über 17.000 Euro. Dennoch entschied die Rentenversicherung (DRV Bund) auf einen Statusfeststellungsantrag hin, dass die Krankenschwester in diesem Zeitraum beim Krankenhaus abhängig beschäftigt und nicht als freie Mitarbeiterin tätig war. Hiergegen erhob die Krankenschwester Klage beim Sozialgericht Heilbronn.
Abhängige Beschäftigung ist unabhängig vom Willen der Vertragsparteien
Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab und gab der Rentenversicherung recht. Maßgebend für eine abhängige Beschäftigung ist die Einbindung in die betriebliche Organisation des Krankenhauses. Im Speziellen übernahm die Klägerin bei Dienstantritt Patienten, die sie nach Dienstende wieder übergeben hat. Ihre Arbeit wurde durch die Stationsleitung kontrolliert und sie musste den Anweisungen der diensthabenden Ärzte Folge leisten. Zudem fand eine Zusammenarbeit mit den fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses statt. Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist auch, dass die Klägerin kein wirtschaftliches Risiko trug wie beispielsweise bei Einsatz von Eigenkapital. Dass der Wille der Vertragsparteien zu freier Mitarbeit zwar für eine selbstständige Tätigkeit spricht, kann die anderen Indizien einer abhängigen Beschäftigung nicht überwiegen. Und auch ein Personalmangel rechtfertigt keine Einstufung der Krankenschwester als freie Mitarbeiterin.
Tatsächliche Ausführung für Sozialversicherungspflicht entscheidend
In § 7 SGB IV heißt es ausdrücklich, dass eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind. Die Bezeichnung des Vertrags als „Dienstleistungsvertrag“ mit den dazugehörenden Vertragsbestimmungen ist im Übrigen nicht ausschlaggebend für die Einstufung als freie Mitarbeiterin oder abhängig Beschäftigte. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Ausführung an (SG Heilbronn, Urteil v. 1.2.2017, S 10 R 3237/15).
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