Wegeunfall: Briefkasteneinwurf nicht versichert
Die Klägerin hielt auf dem Weg von der Arbeit nach Hause an, um einen Brief einzuwerfen. Beim Aussteigen stürzte sie und verletzte dabei ihren Fuß. Die Klägerin machte dies als Arbeitsunfall geltend. Die Beklagte lehnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab.
Unterbrechung des versicherten Weges
Das Sozialgericht Chemnitz bejahte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, da es sich lediglich um eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs handele. Es habe sich um eine zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig Zäsur gehandelt und dies habe einer Verrichtung gedient, die nebenher erledigt werden könne. Das Landessozialgericht (LSG) gab der darauffolgenden Berufung der Beklagten statt. Das LSG argumentierte, dass die Klägerin vorliegend rein private Zwecke verfolgt habe, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmten. Damit werde der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar solange, bis die Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin wieder aufgenommen werde.
Rein privatwirtschaftliche Handlung
Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte die Ansicht des Landessozialgerichts. Grundsätzlich bestehe zwar auf dem Arbeitsweg Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr. 1 SGB VII. Hier sei der Weg jedoch unterbrochen worden. Dass sich der Briefkasten am Straßenrand und direkt auf dem Heimweg befand, spiele dabei keine Rolle. Als rein privatwirtschaftliche Handlung stand er nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung.
Keine geringfügige Unterbrechung
Zudem war nach Ansicht des BSG die Unterbrechung auch nicht geringfügig. Eine geringfügige Unterbrechung liege nur vor, wenn sie zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führe, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die konkrete, versicherte Verrichtung des Autofahrens unterbrochen worden sei. Die Klägerin habe ihren Pkw anhalten, aussteigen und zum Briefkasten gehen müssen, um den Brief einwerfen zu können.
(BSG, Urteil v. 7.5.2019, B 2 U 31/17 R)
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