AGG: Mehr Urlaub für Ältere nicht diskriminierend

Zwei Tage mehr Jahresurlaub für Mitarbeiter über 58 Jahren: In Sachen Erholung behandelt ein Schuhhersteller jüngere und ältere Arbeitnehmer unterschiedlich. Das BAG hatte nichts dagegen einzuwenden, denn dem Arbeitgeber stehe ein Gestaltungsspielraum zum Schutz älterer Beschäftigter zu.

Bereits im Jahr 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht die altersabhängige Urlaubsstaffelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen gekippt. Das hatte auch Auswirkungen auf die Privatwirtschaft, passten auch dort einige Tarifvertragsparteien entsprechende kollektive Regeln an, die eine altersabhängige Staffelung des Urlaubs enthielten. Nach Auskunft der IG Metall gibt es zwischenzeitlich in den von ihr ausgehandelten Tarifverträgen keine solchen Regelungen. Bei Verdi hieß es, dass in den vergangenen Jahren etliche Tarifverträge bereinigt worden seien - etwa im Handel.

Zwei Tage zusätzlichen Urlaub für Ältere

Wohl auch aufgrund dieser Vorgeschichte waren sieben Mitarbeiter einer Tochterfirma des Schuhherstellers Birkenstock aus Rheinland-Pfalz zuversichtlich, als sie vor Gericht gegen die Urlaubsregelung im Unternehmen vorgingen. Die klagenden Beschäftigten im Alter von 45 bis 56 Jahren hatten jeweils 34 Urlaubstage in ihren Arbeitsverträgen stehen. Mitarbeitern ab dem 58. Geburtstag gewährt das Unternehmen jedoch zwei weitere Urlaubstage im Jahr. Altersdiskriminierend empfanden die jüngeren Mitarbeiter diese Regelung und verlangt daher ebenfalls 36 Urlaubstage.

BAG: Gestaltungsspielraum beim Schutz älterer Mitarbeiter

Dieses Verlangen lehnte das Bundesarbeitsgericht – ebenso wie bereits die Vorinstanzen – jedoch ab. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann zum Schutz älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Dabei sei zu beachten, argumentierten die Richter, dass dem Arbeitgeber eine sogenannte Einschätzungsprärogative zustehe, bezogen auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen.

Das Unternehmen hat demnach also einen Gestaltungs- und Ermessensspielraum, den es im konkreten Fall mit den zwei zusätzlichen Urlaubstagen angemessen ausgefüllt hat. Das Gericht teilte die Auffassung des Arbeitgebers, dass die Fertigung von Schuhen eine körperlich ermüdende und schwere Arbeit darstelle und Mitarbeiter nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres daher längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer benötigten. Der zusätzliche Urlaub sei angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie zwei weitere Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsieht. Mangels Tarifbindung war der Vertrag im konkreten Fall jedoch nicht direkt anzuwenden.

Das BAG gab damit Birkenstock Recht, das sein Vorgehen mit einer Fürsorgepflicht für ältere Arbeitnehmer verteidigte. Auch die Internationale Arbeitsorganisation ILO hatte 1980 zum Schutz älterer Beschäftigter neben einer Verkürzung der Arbeitszeit etwa empfohlen, den "bezahlten Jahresurlaub auf der Grundlage der Beschäftigungsdauer oder des Alters" zu verlängern. Das Bundesurlaubsgesetz kennt dagegen keinen Unterschied nach Alter.


Auch in Sachen Kündigungsfristen war zuletzt ein jüngerer Mitarbeiter vor dem BAG gescheitert. Auch hier sah das BAG eine Benachteiligung Jüngerer. Für die Richter war eine gesetzliche Staffelung dennoch gerechtfertigt und daher zulässig.

Hinweis: BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 9 AZR 956/12; Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. September 2012, Az. 6 Sa 709/11

dpa