Neuregelungen zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten
Im Frühjahr 2018 hat die Europäische Union die Entsenderichtlinie überarbeitet. Damit sollen für entsandte Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohn-und Arbeitsbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmer gelten. (Hier erfahren Sie mehr zur Reform der EU-Entsenderichtlinie.)
Um die reformierte EU-Entsenderichtlinie in deutsches Recht umzusetzen, hat das Bundeskabinett am 12. Februar 2020 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (ArbEntG) beschlossen. Diesem hat der Bundestag am 18. Juni 2020 mit geringen Änderungen zugestimmt. Das Umsetzungsgesetz ist vom Bundesrat am 3. Juli 2020 verabschiedet und am 16. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit konnte es zum 30. Juli 2020 in Kraft treten.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Unternehmen, die Arbeitnehmer ins EU-Ausland schicken, sind nun bei der Vergütung an die im Aufnahmestaat geltenden, üblichen Entlohnungsvorschriften gebunden. Damit haben nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer auch Anspruch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Vor dem 30. Juli 2020 galten für Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen nur die in der Branche geltenden Mindestentgeltsätze. Zudem erhalten Arbeitnehmer aus dem Ausland auch Überstundensätze, Zulagen (zum Beispiel die Schmutz- und Gefahrenzulage) oder Sachleistungen des Arbeitgebers, soweit diese gesetzlich oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschrieben sind. Ausnahme ist der Straßenverkehrssektor: für Arbeitnehmer im Speditionswesen gelten gesonderte Regelungen.
Bessere Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz soll verhindern, dass Arbeitnehmer während der Entsendung unter unwürdigen Bedingungen untergebracht sind. Unterkünfte für ausländische Arbeitnehmer müssen den Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Mit dem Gesetz wurde der Katalog der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die auch für entsandte Beschäftigte gelten, erweitert. Wenn die aufgelisteten Arbeitsbedingungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt sind, gelten sie nun auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – und zwar in allen Branchen.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Kostenübernahme für Unterbringung
Kosten für Unterkunft, Reisekosten oder Verpflegung dürfen EU-Arbeitgeber nicht ihren Arbeitskräften auferlegen. Entsendebedingte Kosten müssen deshalb grundsätzlich vom Arbeitgeber nach den Regeln in ihrem Herkunftsland getragen werden. Zudem muss auch nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern die Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden, wenn sie innerhalb Deutschlands vorübergehend nicht an ihrem Wohnort eingesetzt werden.
Arbeitslohn: keine Anrechnung von Entsendezulagen
Zulagen, die entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten, um die Kosten auszugleichen, welche ihnen infolge der Entsendung entstehen (Unterkunft, Reise, Verpflegung), sind kein Bestandteil der Entlohnung. Sie dürfen nicht auf den Lohn angerechnet werden. Die entsendebedingten Kosten muss der Arbeitgeber nach den im Herkunftsland geltenden Regeln tragen.
Besonderer Schutz langzeitentsandter Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer aus dem Ausland, die von ihrem Arbeitgeber länger als zwölf Monate entsandt werden, gelten nach Ablauf dieser Zeit alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen. Dadurch wird berücksichtigt, ob es sich um einen kurzzeitigen oder langzeitigen Arbeitseinsatz handelt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sind davon ausgenommen.
Regeln gelten für Leiharbeiter – Ausnahmen für kurze Entsendungen
Die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes finden auch für Leiharbeitnehmer Anwendung, die in Deutschland eingesetzt werden. Ausnahmen gelten für Erstmontage- und Einbauarbeiten, die nur acht Tage dauern. Dies ist allerdings eingeschränkt auf ein Jahr. Zudem gelten die Regelungen nicht für die Teilnahme an Besprechungen, Fachkonferenzen oder Messebesuchen oder eine betriebliche Weiterbildung, wenn sie nicht länger als zwei Wochen dauern.
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