Reform der Entsenderichtlinie beschlossen: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Ob bei Speditionen, in Gaststätten oder in der Pflege: Nicht selten arbeiten Arbeitnehmer aus östlichen EU-Staaten befristet als Entsandte aus ihren Heimatländern, zum Beispiel in Deutschland. Für deutsche Unternehmen erledigen sie preiswert Aufträge und für ihre Heimatländer sind sie ein wichtiger Wirtschaftsfaktor.
Da Löhne und Sozialstandards in den einzelnen EU-Ländern jedoch sehr unterschiedlich sind, werden bei diesen Entsendungen häufig Tarif- und Sozialstandards im Aufnahmestaat unterschritten. Das soll sich nun mit der Neuauflage der EU-Entsenderichtlinie ändern. Die entsprechende Reform dieser Richtlinie hat nun das EU-Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Regeln bis Mitte 2020 umsetzen.
EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG: Mehr Schutz vor Lohn-und Sozialdumping
Bislang sieht die EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG nur vor, dass entsendende Unternehmen einige Mindeststandards, zum Beispiel den Mindestlohn in dem jeweiligen Aufnahmestaat einhalten müssen. Tatsächlich kommt es jedoch oft zu Einkommensunterschieden und einer Wettbewerbsverzerrung, da die tatsächlichen Standards für die Arbeitnehmer vor Ort beispielsweise durch tarifliche Vorgaben höher sind.
Während östliche Mitgliedstaaten mit niedrigem Lohnniveau aber auf der Freizügigkeit ihrer Bürger beharren, beklagen westliche EU-Länder Lohndumping auf ihrem Arbeitsmarkt. Die Reform soll das Problem lösen, indem für entsandte Arbeitnehmer aus EU-Ländern künftig die gleichen Vergütungsvorschriften wie im Aufnahmemitgliedstaat gelten und zwar so, wie sie in Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Die allgemeine Vertragsfreiheit bleibt davon unberührt.
Reform Entsenderichtlinie: Gleiche Vergütung für entsandte wie lokale Arbeitnehmer
Über die Reform der mehr als 20 Jahre alten EU-Entsenderichtlinie wurde seit 2016 gestritten. Die jetzt getroffene Vereinbarung sieht vor:
- Die Regeln zur Bezahlung von Arbeitnehmern des Gastlandes gilt künftig auch für entsandte Arbeitnehmer. Das bezieht sich nicht nur auf Gesetze, auch allgemeinverbindliche Tarifverträge können zu diesen Regeln zählen. Entsandte Arbeitnehmer bekommen also die gleichen Tariflöhne wie ihre einheimischen Kollegen.
- Einbezogen sind damit auch Lohnbestandteile, wenn sie in Rechtsvorschriften oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind: Prämien oder Zulagen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, Extras wie ein dreizehntes Monatsgehalt oder Schlechtwetter-Zuschläge sind zu berücksichtigen.
- Entsendungen sollen künftig in der Regel auf zwölf Monate begrenzt sein, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf 18 Monate. Danach gelten für die entsandten Arbeitnehmer alle arbeitsrechtlichen Vorschriften des Gastlandes.
- Reise-, Verpflegungs- oder Unterbringungskosten dürfen nicht vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden. Vielmehr sollte der Arbeitgeber diese kosten übernehmen und sicherstellen, dass die Unterbringungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer angemessen und im Einklang mit den nationalen Vorschriften sind.
Die Mitgliedstaaten sind gehalten auf transparente Weise die verschiedenen Bestandteile anzugeben, aus denen sich die Vergütung in ihrem Hoheitsgebiet zusammensetzt.
Prinzipiell sollen die neuen Elemente der überarbeiteten Richtlinie auch für den Verkehrssektor gelten. Jedoch sieht die Richtlinie beispielsweise noch nicht vor, dass Fernfahrer in jedem Land, durch das sie fahren, den landesüblichen Lohn bekommen. Über deren Status berät der Verkehrsausschuss des EU-Parlaments noch einmal gesondert.
Trotz Beschluss des EU-Parlaments: Bei Entsendung bleibt ein Flickenteppich?
Kritik kam aus der Industrie und von Arbeitgebern. Unternehmen, die Mitarbeiter ins EU-Ausland entsandten, stünden vor einem Flickenteppich nationaler Vorschriften, teilte der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau mit. Die neuen Regeln lösten dieses Problem nicht. In Frankreich beispielsweise müssten Unternehmen Unterlagen über die Qualifikationen der entsandten Arbeitnehmer einreichen - auf Französisch. «Italien fordert eine Kontaktstelle im Land für die Zeit der Entsendung», hieß es.
Zudem dürften trotz der Reform der Entsenderichtlinie die Unterschiede bei der Sozialversicherung bleiben. Oft sind die entsandten Arbeitnehmer in ihrer Heimat preiswert kranken- oder rentenversichert, sodass die Lohnkosten unter dem Strich nach wie vor günstiger als bei einheimischen Arbeitnehmern sein können.
Für entsandte Leiharbeitnehmer gilt nichts anderes
Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit lokalen Leiharbeitnehmern wird auch auf entsandte Leiharbeitnehmer angewandt, wodurch die derzeitigen Rechtsvorschriften über die Leiharbeit auf nationaler Ebene angeglichen werden. Deutschland hat diese Option der bestehenden Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Daher ergibt sich hier keine Änderung.
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