EuGH: Altersgrenze für Piloten keine rechtswidrige Diskriminierung
Ist ein Pilot mit 65 zu alt fürs Cockpit – oder doch nicht? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits Anfang 2016 einen Fall mit Fragen zur Wirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenzen für Piloten vorgelegt. Der EuGH hat nun darüber entschieden: Die streitige Altersgrenze für Piloten ist eine Ungleichbehandlung wegen des Alters. Sie ist jedoch aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt.
Schluss mit 65: Diskriminierung durch Altersgrenze?
Im vorliegenden Fall hatte der betroffene Pilot der Lufthansa Cityline im Oktober 2013 das 65. Lebensjahr vollendet. Seitdem beschäftigte die Arbeitgeberin ihn nicht mehr – unter Verweis auf die Altersgrenze. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß Tarifvertrag erst zwei Monate später mit Erreichen der Renteneintrittsalters. Daher wollte der Pilot bis dahin weiterbeschäftigt werden und forderte vor Gericht für beide Monate Vergütung.
Der Fall ging bis zum BAG, das wiederum vom EuGH einige Grundsatzfragen beantwortet haben wollte. Dabei ging es insbesondere um die EU-Verordnung, die es Inhabern einer Pilotenlizenz mit Erreichen des 65. Lebensjahres verbietet, als Pilot im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein. Das BAG wollte nun wissen, ob diese Verordnung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist oder ob Verstöße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und das Recht auf Berufsfreiheit vorliegen. (BAG, Beschluss vom 27. 1. 2016, Az. 5 AZR 263/15)
EuGH: Ungleichbehandlung älterer Piloten ist rechtmäßig
Die Richter in Luxemburg entschieden nun, dass die EU-Verordnung zwar die Berufsfreiheit einschränke, aber nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Die Altersgrenze sei nicht diskriminierend. Sie sei vielmehr durch das Ziel gerechtfertigt, die Sicherheit in der Zivilluftfahrt in Europa zu gewährleisten. Es sei nach Ansicht der Richter nicht zu bestreiten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnähmen, lautete die Begründung.
Piloten-Altersgrenze: keine Diskrminierung, keine Zwangsverrentung
Der Gerichtshof betonte allerdings, dass diese Altersgrenze nicht automatisch bewirkt, dass die Betroffenen gezwungen werden, endgültig aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden. Mit ihr werde keine zwingende Regelung zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeführt. Vielmehr gelte die Regelung nur für den gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. Sogenannte Leer- oder Überführungsflüge fallen dem Urteil zufolge nicht unter die Altersgrenze. Ebenso seien auch Ausbildungs- oder Prüfungstätigkeiten nicht betroffen, solange der Pilot kein Mitglied der Flugbesatzung sei.
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