Angemessene Bezahlung auch bei geförderter Ausbildung
Eine über einen ostthüringischen Ausbildungsverbund im Einzelhandel als Verkäuferin tätige Klägerin erhielt im ersten Ausbildungsjahr 210 Euro monatlich, im zweiten 217 Euro. Dies entsprach etwa einem Drittel der tariflichen Ausbildungsvergütung. Mit ihrer Klage begehrte sie die Überprüfung dieser Vergütung auf ihre Angemessenheit. Die Vorinstanzen hatten der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Dritteln des einschlägigen BAföG-Satzes zugesprochen.
Besonderheiten der geförderten Ausbildung
Grundsätzlich seien bei solchen öffentlich geförderten Ausbildungsplätzen Besonderheiten zu berücksichtigen, so das Bundesarbeitsgericht. Wenn ohne die Förderung der Ausbildungsplatz nicht zur Verfügung gestanden hätte, komme die Ausbildung ausschließlich dem Auszubildenden zugute. Damit würde der Gesichtspunkt einer Entlohnung an Bedeutung verlieren.
Dabei hat sich die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung aber nicht am Budget zu orientieren, sondern ist bereits bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.
Zwei Drittel des BaföG-Satzes sind die Untergrenze
Der einschlägige Bafög-Satz für Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern wohnen, beträgt derzeit 465 Euro. Vor dem Hintergrund der oben genannten Erwägungen hat das BAG bestätigt, dass damit für eine mit öffentlichen Geldern absolvierte Ausbildung zwei Drittel davon, also mindestens 310 Euro, Ausbildungsvergütung im Monat zu zahlen sind.
Auswirkungen auf andere Ausbildungprogramme
Nun könnten auch andere betroffene Lehrlinge in öffentlich geförderten Ausbildungsprogrammen rückwirkend Nachzahlungen beanspruchen. Wie ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichts sagte, gelte dafür im Grundsatz eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Bei regulären Ausbildungsverhältnissen in der freien Wirtschaft hatten die Arbeitsrichter schon vor Jahren eine Mindestvergütung für Auszubildende festgezurrt: Sie liegt für nicht tarifgebundene Betriebe bei 80 Prozent des Tarifniveaus.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2015, 9 AZR 732/13.
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