Arbeitgeber muss nicht immer Lohn zahlen an Feiertagen
Diese Regelung soll Arbeitnehmer davon abhalten, die durch den gesetzlichen Feiertag gewonnene Freizeit eigenmächtig zu verlängern.
Hinsichtlich der Fehltage entscheidet der individuelle Arbeitstag des Arbeitnehmers. Es kommt nicht auf den letzten betrieblichen Arbeitstag vor oder den ersten betrieblichen Arbeitstag nach dem Feiertag an.
Praxis-Beispiel: Unentschuldigtes Fehlen
- Ein Arbeitnehmer hat Urlaub vom 28. September bis zum 1. Oktober. Bleibt er am ersten Tag nach seinem Urlaub, am 2. Oktober, von der Arbeit unentschuldigt fern, ist § 2 Abs. 3 EFZG erfüllt. Der Arbeitnehmer hat für den 3. Oktober keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG.
- Fehlt der Arbeitnehmer am Ostersamstag unentschuldigt trotz Arbeitspflicht an jenem Tag, entfällt die Feiertagsentgeltzahlung sowohl für Karfreitag als auch für Ostermontag.
- Hat der Arbeitnehmer vom 24. Dezember bis zum 31. Dezember Urlaub und fehlt er am 23. Dezember unentschuldigt, so hat er weder Anspruch auf Feiertagsentgeltfortzahlung für den 25. und 26. Dezember noch für den 1. Januar.
"Unentschuldigt" heißt, dass der Arbeitnehmer objektiv mit der Nichtarbeit eine Vertragsverletzung begangen haben muss; bei krankheits- oder urlaubsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist das beispielsweise nicht der Fall.
Zudem muss das Fehlen dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar sein. Er muss also vorsätzlich oder fahrlässig die geschuldete Arbeit nicht geleistet haben. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. Wegen des verfolgten Zwecks, unerlaubte Verlängerungen der Freizeit zu verhindern, liegt nicht bei jeder Verspätung oder jedem vorzeitigen Verlassen der Arbeitsstätte ein Fernbleiben vor. Es ist nach dem jeweiligen Arbeitstag zu differenzieren.
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