Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise

Krisenbedingt können viele Unternehmen Mitarbeiter zurzeit nicht einsetzen, in anderen Bereichen fehlt Personal. Eine kurzfristige, erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung ist in diesen Fällen nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund einer Ausnahmeregelung möglich. 

Während viele Unternehmen angesichts der Corona-Pandemie eine geringere Auslastung als sonst verzeichnen, boomt es an anderen Stellen. Das hat zu einer ungewöhnlichen Partnerschaft zwischen McDonalds und Aldi geführt: Seit letzter Woche können McDonalds-Mitarbeiter, die wegen des eingeschränkten Restaurantbetriebs nicht benötigt werden, im Zuge einer "Personalpartnerschaft" befristet bei Aldi tätig werden. Damit wird dort ein dringender Personalbedarf gedeckt, da die eigenen Mitarbeiter mit dem Auffüllen der Regale kaum nachkommen.

Eine Win-win-Situation, die nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch bei vielen anderen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu Lösungen führen kann. Arbeitsrechtlich möglich wird dies durch eine entsprechende Auslegung einer Ausnahmeregelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), auf die Unternehmen in der aktuellen Krisensituation zurückgreifen dürfen.

BMAS: Voraussetzungen der gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung liegen vor

Nach Auffassung des BMAS liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG in den aktuellen Bedarfsfällen grundsätzlich vor. Unternehmen sollen selbst einschätzen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen.

  • Dazu zählt, dass durch die aktuelle Krisensituation ein unvorhergesehener Personalengpass beim Entleiher oder Arbeitsausfall beim Verleiher eingetreten sein muss.
  • Der Arbeitgeber darf nicht die Absicht haben, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein, die Überlassung muss also nur gelegentlich erfolgen und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden, es darf sich also nicht um Leiharbeitnehmer handeln.
  • die einzelne Überlassung muss zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgen und die betroffenen Arbeitnehmer müssen der Überlassung zugestimmt haben.

Keine Erlaubnis oder Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Meldung bei der Bundesagentur für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung beziehungsweise eine Anzeige nach § 1 a AÜG nicht erforderlich.

Für diese Variante der erlaubnisfreien nur gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung spricht aus Sicht des Ministeriums, dass sie für alle Unternehmensgrößen gilt. Zudem könne sie unabhängig von dem Motiv der Verhinderung von Entlassungen und Kurzarbeit eingesetzt werden, um Arbeitskräftebedarfe beispielsweise auch in Krankenhäusern, im Lebensmittelhandel, der Lebensmittellogistik oder der Landwirtschaft kurzfristig zu decken. Durch diese unbürokratische Auslegung werde keine Gesetzesänderung nötig und somit ein schnelles Handeln in der aktuellen Krise ermöglicht.

Unbürokratisch und fair: Equal Pay der Arbeitnehmer

Das BMAS weist in seiner Erklärung darauf hin, dass es angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze sachgerecht sei sowie dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entspreche, die eingesetzten Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichzustellen.

Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe

Die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich nicht erlaubt, heißt es in der Erklärung. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung.


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Schlagworte zum Thema:  Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Coronavirus