Milliardenhilfe für soziale und wirtschaftliche Folgen der Corona-Krise
Für Arbeitgeber und Beschäftigte sehen die verabschiedeten Gesetze insbesondere folgende Inhalte vor:
Keine Anrechnung von Zusatzverdienst auf Kurzarbeitergeld
Einige Bereiche sind für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Hier will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Wer während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigt.
Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Weisung vom 30. März 2020 definiert, welche Branchen oder Berufe als systemrelevant im Sinne der Kurzarbeitergeldverordnung anzusehen sind. Dies sind insbesondere:
- Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte,
- Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln und Verbrauchsmaterialen,
- Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten,
- Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,
- Labordiagnostik,
- Apotheken,
- Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel,
- Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen,
- Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft,
- Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.
Lesen Sie dazu auch: Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus.
Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung entfallen
Um dem Problem fehlender Arbeitskräfte bei der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft entgegenzuwirken, wird die Zeitgrenze für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet. Bisher liegen die Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen bei 70 Arbeitstagen bzw. drei Monaten.
Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz erlaubt
In das Arbeitszeitgesetz ist eine Verordnungsermächtigung aufgenommen worden, um Ausnahmen von den bestehenden Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Dies soll vor allem helfen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen.
Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine solche Rechtverordnung erlassen, die am 10. April 2020 in Kraft getreten ist und deren Maßnahmen bis 30. Juni 2020 befristet sind. Die Covid-19-Arbeitszeitverodnung gilt für sogenannte systemrelevante Beschäftigte und ermöglicht eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden bei Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden, die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit, die Gewährung von Ersatzruhetagen für Beschäftigungssonntage innerhalb von acht Wochen statt zwei Wochen sowie die Verkürzung der täglichen Ruhezeit von üblicherweise elf auf neun Stunden. Details dazu lesen Sie in unserer News "Covid-19-Arbeitszeitverordnung: Verlängerung der Höchstarbeitszeit".
Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner verbessert
Auch die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt wird erleichtert. Rentner, die in der aktuellen Krise mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro neu 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird.
Krankenhäuser und soziale Dienstleister werden finanziert
Betriebe und Einrichtungen im Bereich der Fürsorge und der sozialen Dienstleistungen werden finanziell unterstützt, um ihren Bestand zu sichern. Dies wird umgesetzt mit einem Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass die sozialen Dienstleister und Einrichtungen auch zur Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
Entschädigung bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
In das Infektionsschutzgesetz ist ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen worden. Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Lesen Sie dazu auch: Kinderbetreuung in der Corona-Krise: Rechte von Arbeitnehmern zu Freistellung und Lohnfortzahlung.
Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende 2020.
Erleichterter Kinderzuschlag bei Einkommensreduzierung
Bei vielen Familien reduziert sich krisenbedingt derzeit das Einkommen durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringeren Verdienst. Der Kinderzuschlag wird deshalb befristet so umgestaltet, dass er für antragstellende Familien einfacher und unbürokratischer zu bekommen ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen wird ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung zugrunde gelegt. Gleichzeitig erfolgt eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung des Vermögens. Außerdem soll eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden.
Grundsicherung für Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige
Einzelne Branchen sind derzeit massiv betroffen, die in diesen Bereichen tätigen Menschen sehen sich mit erheblichen Einkommenseinbußen konfrontiert. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbstständige. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen daher schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in existenzielle Not geraten. Für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 werden die bürokratischen Hürden massiv abgesenkt.
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Zusatzverdienst in systemrelevanten Bereichen neben Kug. Sie Schreiben: er während einer Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen, sofern das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.
Das BMAS sieht das etwas anders. Die Grenze zur Anrechnung legt beim bisherigen Nettoeinkommen. s. https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html
Gibts da Aufklärung?
So die Verlautbarung der Bundesagentur für Arbeit. Brutto und Netto sind tatsächlich nicht die Begrifflichkeiten des Gesetzes.
Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt. Zur Ermittlung der Höhe des Kug stellt die Agentur für Arbeit eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung, aus der bei dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt (Soll- und Ist-Entgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte unter Berücksichtigung der Leistungssätze 1 und 2 (67 oder 60 Prozent) und der auf der elektronischen Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse abgelesen werden können (sogen. rechnerische Leistungssätze). Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kug aufgenommenen Beschäftigung, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem Ist-Entgelt hinzugerechnet.
"....aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt."
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/421c.html