AÜG: Zeitarbeiter scheitert mit Equal-Pay-Klage

Ein Leiharbeitnehmer hat vor dem Arbeitsgericht Gießen verlangt, das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers zu erhalten, sogenanntes "Equal Pay". Die Kammer lehnte dies jedoch ab und bestätigte damit die durch die AÜG-Reform geänderten Equal-Pay-Vorschriften.

Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) hat der Gesetzgeber auch die Pflicht zu Equal Pay neu geregelt. Nach § 8 Abs. 1 AÜG ist der Verleiher "verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren". Nach § 8 Abs. 2 AÜG kann von diesem Gleichstellungsgrundsatz per Tarifvertrag abgewichen werden. Spätestens nach neun Monaten Einsatzzeit, in besonderen Fällen auch erst nach 15 Monaten, ist das Arbeitsentgelt jedoch anzugleichen (Details zum Equal-Pay-Grundsatz sowie dessen Ausnahmen lesen Sie hier).

Der Fall: Tarifverträge bilden Ausnahme zu Equal Pay

Im konkreten Fall vor dem Arbeitsgericht Gießen klagte nun ein Leiharbeitnehmer auf Zahlung von Equal Pay. Dieser war während seiner Beschäftigungszeit ausschließlich bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt. Für die Beschäftigten des Entleiher-Unternehmens waren also die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Hessen anzuwenden.

Der Leiharbeitnehmer selbst wurde jedoch nach den Tarifverträgen für die Leiharbeitsbranche – also eine Ausnahme zum Equal Pay-Grundsatz nach § 8 Abs. 2 AÜG – bezahlt, die der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und die DGB-Tarifgemeinschaft ausgehandelt hatten. Zudem waren auch die Tarifverträge über Branchenzuschläge anzuwenden. Danach ist das Arbeitsentgelt von Leiharbeitnehmern mit zunehmender Einsatzdauer schrittweise an das Arbeitsentgelt im Einsatzbetrieb anzupassen.

Große Differenz bei Vergütung nicht von AÜG gedeckt?

Der Leiharbeitnehmer beklagte nun, die Differenz zwischen den Tarifverträgen der Leiharbeitsbranche und jenen der Metallbranche sei zu groß. Eine gebotene richtlinienkonforme Auslegung der Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 Satz 1 AÜG decke eine derartige Abweichung des Lohns nicht. Daher könne er ebenfalls eine Vergütung nach den in der Metall- und Elektrobranche geltenden Regelungen beanspruchen.

Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht. Vielmehr bestätigte das Arbeitsgericht das gesetzliche System des § 8 AÜG. Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche werde in zulässigerweise vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen. Eine Möglichkeit, die auch die EU-Leiharbeitsrichtlinie dem nationalen Gesetzgeber eröffne.

Arbeitsgericht: AÜG berücksichtigt ausreichend den Schutz vom Leiharbeitnehmer

Zudem berücksichtige der neue § 8 AÜG den von der Richtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer in ausreichendem Maße, entschied das Gericht. Schließlich verpflichte das AÜG die Tarifvertragsparteien darauf, die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit einzuhalten. Auch die gesetzlich vorgesehene zeitliche Grenze für eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz sowie der Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stammarbeitnehmer (über die Privilegierung von Branchenzuschlags-Tarifverträgen) zahle auf diesen von der Richtlinie geforderten Gesamtschutz ein.

Unter Berücksichtigung der auch den Tarifverträgen in der Leiharbeitsbranche zukommenden Richtigkeitsvermutung seien nähere Vorgaben hinsichtlich der Entgelthöhe nicht geboten, entschied die Kammer und wies die Klage auf Zahlung von Equal Pay ab.

Hinweis: Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 14.2.2018, Az. 7 Ca 246/17


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