Arbeitszeit: Bundesverwaltungsgericht grenzt Sonntagsarbeit ein

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Bereits bisher waren Ausnahmen für Feuerwehrleute oder Busfahrer möglich. Weitere Sonderfälle, etwa für Call Center, hat das Bundesverwaltungsgericht nun jedoch untersagt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der Ausweitung der Sonntagsarbeit Grenzen gesetzt. Die Leipziger Richter sehen keine Notwendigkeit für sonntags geöffnete Videotheken, Bibliotheken, Callcenter sowie Lotto-Annahmestellen. Damit erklärten sie wesentliche Teile einer Verordnung des Landes Hessen für unwirksam, das 2011 weitreichende Ausnahmen für den gesetzlich geschützten, arbeitsfreien Sonntag festgelegt hatte. Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben (BVerwG, Az. 6 CN 1.13).

Ausnahmen zur Sonntagsarbeit unwirksam

Die Gewerkschaft Verdi und zwei evangelische Gemeindeverbände hatten gegen die sogenannte Bedarfsgewerbeverordnung des Landes Hessen geklagt. Schon vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatten sie in der Vorinstanz recht bekommen. Teile dieses Urteils bestätigten jetzt die Leipziger Richter.

"Das ist für uns ein außerordentlich positiver Erfolg", sagte Bernhard Schiederig, Landesfachbereichsleiter Handel bei Verdi in Hessen. Die hessische Landesregierung kündigte an, das Verbot in den betroffenen Branchen sofort umzusetzen. Der Sozial-Staatssekretär Wolfgang Dippel (CDU) sprach von einem "sehr ausdifferenzierten Urteil", das auch andere Bundesländer betreffe. "Wir haben uns in Hessen bewusst an den in den anderen Ländern geltenden Regelungen orientiert."

Der Call Center Verband kritisierte das Urteil als einen "Schlag ins Gesicht der Verbraucher". Am Sonntag telefonisch nicht erreichbar zu sein, sei für viele Unternehmen keine Option. "Jetzt ist der Bundesgesetzgeber gefordert, schnell mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes zu reagieren", erklärte Verbandspräsident Manfred Stockmann.

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist in Deutschland eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. Das Gesetz selbst sieht jedoch Ausnahmen vor - etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Zudem ermächtigt es die Bundesländer, weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu beschließen. Die Frage war, wie weit die Länder gehen dürfen.

Brauereien, Eisfabriken: Ausnahmen möglich

Der VGH in Kassel hatte entschieden, dass auch Ausnahmeregelungen für Getränke- und Eisfabriken nichtig seien, die das Land Hessen vorgesehen hatte. Diese Eingriffe in den Sonntagsschutz seien so gravierend, dass nicht die Länder, sondern nur die Bundesregierung sie vornehmen dürften. Dem folgten die Bundesrichter nicht. Sie gaben dem VGH auf, sich noch einmal mit der saisonalen Sonntagsarbeit in Brauereien und Eisfabriken zu beschäftigen.

Nur in einem Punkt waren die Bundesrichter mit der hessischen Verordnung einverstanden: Buchmacher auf Pferderennbahnen dürfen auch sonntags arbeiten, da sie untrennbar mit den ohnehin veranstalteten Rennen verbunden sind.

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau sah einen Teilerfolg. "Das Urteil ist hilfreich für die weitere Diskussion rund um die Zukunft unserer Sonn- und Feiertage", sagte Ulrike Scherf, Stellvertreterin des Kirchenpräsidenten. Wichtig sei das Verbot der Sonntagsarbeit in Call-Centern.

dpa

Schlagworte zum Thema:  Arbeitszeiterfassung