Asylbewerber: Beschäftigung für 1,05 Euro Stundenlohn?
Arbeitsleistungen von Asylbewerbern können nach § 5 Asylbewerberleistungs-Gesetz im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit erfolgen. Arbeitsgelegenheiten sollen dazu dienen, Asylbewerber während der Wartezeit auf die Asylentscheidung sinnvoll zu beschäftigen. Sie können in der Aufnahmeeinrichtung selbst stattfinden, aber auch bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern.
Für die Arbeitsgelegenheit wird gesetzlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 EUR bezahlt. Ein Arbeitsverhältnis oder sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis wird nicht geschaffen. Es handelt sich daher auch nicht um eine Vergütungsabrede, sondern um eine gesetzliche geregelte Aufwandsentschädigung, die die Asylbewerber zu den Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsG hinzu erhalten.
Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern
Asylbewerber dürfen solange keine Erwerbstätigkeit ausüben, wie sie verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 61 Abs. 1 AsylVfG). Sie können daher nicht rechtswirksam während dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.
Danach kann einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet in Deutschland aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Ein Stundenlohn in Höhe von 1,05 EUR als Vergütung wäre aber sowohl im schwäbischen Raum wie auch in der restlichen Bundesrepublik sittenwidrig und nach § 138 BGB unwirksam.
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