„Ausleihen“ von Mitarbeitern:  Besondere Vereinbarungen nötig?

Im Zuge der Änderung des AÜG ist es möglich, auch an Unternehmen, die nicht dem gleichen Konzern angehören, Arbeitnehmer auszuleihen. Ob gesonderte Vereinbarungen nötig sind, haben wir Dr. Leif H. Hansen, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Hogan Lovells, gefragt.

Haufe-Online: Sind besondere vertragliche Vereinbarungen zwischen den betroffenen Unternehmen nötig?

Dr. Leif H. Hansen: Der Abschluss eines schriftlichen Vertrags über die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich nicht erforderlich. Das Schriftformerfordernis des § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG gilt für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG nicht. Voraussetzung dafür ist aber natürlich, dass zwischen dem zu überlassenden Arbeitnehmer und dem „Verleiher“ bereits ein Arbeitsvertrag besteht und dadurch bereits die Anforderungen des § 2 Abs. 1 NachwG erfüllt sind.

Dennoch empfiehlt sich für die Praxis der Abschluss einer hinreichenden vertraglichen Vereinbarung, um insbesondere die oben beschriebenen Punkte hinsichtlich der Beschäftigung des Arbeitnehmers beim Entleiher sowie die Kostenerstattung zu regeln und dadurch evtl. später auftretende Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu vermeiden. Auch kann auf diese Weise dokumentiert werden, dass es sich um einen Fall von Arbeitnehmerüberlassung handelt und ein bestimmter Arbeitnehmer nicht etwa ein weiteres Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher eingegangen ist. Um eine vertragliche Vereinbarung wird man also in der Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit kaum herumkommen.

Das Interview führt: Renate Fischer, Ass. jur. (Haufe Lexware)

Interviewpartner: Rechtsanwalt Dr. Leif H. Hansen, Senior Associate, Hogan Lovells (Hamburg)


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