Berufung auf fehlende Schriftform der Kündigung war unzulässig

Eine nicht schriftliche Kündigung ist unrechtmäßig. Die Berufung auf einen Formmangel kann aber ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Und zwar dann, wenn ein widersprüchliches Verhalten vorliegt und der andere Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen.

Die Berufung auf einen Formmangel kann nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beachten. Wenn die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden.

Dies kann unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt, z. B. wenn der Arbeitnehmer seine Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verliehen und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschafft hat(LAG Hessen,  Urteil vom 26.2.2013, 13 Sa 845/12).

 

Arbeitnehmerin wollte aus persönlichen Gründen die Firma verlassen

In dem Fall, den das LAG Hessen zu entscheiden hatte, war es die klagenden Arbeitnehmerin, die 2006 aus persönlichen Gründen zu einem Schwesterunternehmen der beklagten Arbeitgeberin in die Schweiz wechseln wollte. Im Jahr 2007 wurde dort eine Stelle frei, die man ihr anbot. Sie ist sozusagen „mit fliegenden Fahnen“ dorthin gewechselt. Eine Kündigungsfrist hat sie nicht beachtet und auch nicht beachten müssen, weil die Beklagte darauf keinen Wert legte. Im Gegenteil wurde der Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin der Weg geebnet, möglichst reibungslos und ohne einen Tag Ausfall bei dem Schwesterunternehmen anzufangen. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrem neuen Arbeitgeber sogar die deutsche Rechtsordnung verlassen und sich arbeitsvertraglich ausdrücklich dem Schweizer Recht unterstellt. Ohne Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagte ihr mit Schreiben Mitte Juni 2007 mit, dass ihr Anstellungsverhältnis Ende Juni 2007 endete. Danach erhielt die Arbeitnehmerin ein Zeugnis, in dem davon die Rede ist, dass sie das Unternehmen verlässt und dass ihr Weggang bedauert wird. Die Arbeitnehmerin arbeitete dann 4 Jahre in der Schweiz ohne jeden Bezug zu der ehemaligen Arbeitnehmerin und erinnert sich erstmals nach ihrer Kündigung vom August 2011 wieder daran, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten noch nicht beendet sein könnte. Zugleich verlangte sie aber von ihrer Schweizer Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäß § 339 b OR unter Zurechnung ihrer Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten und machte damit nochmals deutlich, dass sie selbst ihr Beschäftigungsverhältnis mit der ehemaligen Arbeitgeberin als beendet ansieht.

Deutlicher kann nach der Ansicht der Berufungskammer kaum werden, dass die Klägerin seit ihrem Ausscheiden bei der Beklagten im Jahre 2007 selbst nie an einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geglaubt hat und auch jetzt eigentlich kein Interesse hat, bei der Beklagten zu arbeiten. Darauf durfte sich die beklagte Arbeitgeberin einstellen. Der Zeitablauf und die geschilderten Umstände haben die Beklagte darauf vertrauen lassen dürfen, dass die Klägerin – Formmangel hin oder her –ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als beendet ansieht und es auch nicht wieder aufnehmen will.

Die Beklagte hat die Arbeitnehmerin bei der Sozialversicherung abgemeldet, ihre Arbeiten längst neu verteilt und die Stelle nicht mehr besetzt. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten mit ganz besondere Verbindlichkeit und Endgültigkeit deutlich gemacht, dass auch sie das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als beendet ansieht. Wenn sie sich jetzt wieder auf den Formmangel gemäß § 623 BGB beruft, setzt sie sich zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch und gibt der Beklagten das Recht, sich auf die Treuwidrigkeit in der Form des venira contra factum proprium (§ 242 BGB) zu berufen. Damit bleibt im Verhältnis der Parteien die Missachtung der Formpflicht aus § 623 BGB unbeachtlich.


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