Betriebliche Übung: Wenn Weihnachtsgeld und Marzipantorte plötzlich fehlen
Wenn Arbeitgeber lang gehegte betriebliche Traditionen abschaffen, berufen sich Arbeitnehmer gerne auf das Instrument der sogenannten betrieblichen Übung. Nicht selten sind dabei die Ansprüche der Arbeitnehmer unbegründet. So versagte beispielsweise das LAG Nürnberg die Vergütung von Raucherpausen aus betrieblicher Übung. Auch einen Anspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes begründet das rechtliche Konstrukt nicht zwingend.
ArbG Köln: Keine betriebliche Übung entstanden
Im konkreten Fall vor dem Arbeitsgericht Köln konnten sich mehrere Betriebsrentner lange Zeit an Weihnachten über die Zuwendungen ihres ehemaligen Arbeitgebers freuen. Jedes Jahr gab es nämlich eine Marzipantorte und Weihnachtsgeld in Höhe von 105 Euro - doch dann war damit Schluss. Die Rentner waren überzeugt, einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu haben und zogen vor Gericht.
Die ehemaligen Arbeitnehmer machten geltend, dass alle Betriebsrentner in den letzten Jahren diese Leistungen erhalten hätten und damit eine betriebliche Übung entstanden sei, die einen Anspruch auch für die Zukunft begründe. Dem folgte das Arbeitsgericht Köln jedoch nicht. Es wies die Klage der Rentner gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber, einen Nahrungsmittelhersteller, ab.
Freiwilligkeitsvorbehalt: Künftig kein Anspruch auf Weihnachtsgeld
In der Begründung führte das Gericht aus, dass eine betriebliche Übung zum einen deshalb nicht entstanden sei, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld (Grundsätzliches zum Anspruch auf Weihnachtsgeld lesen Sie hier) und die Torte erhalten hätten.
Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils gleichzeitig übermittelten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt würden. Die Rentner hätten deshalb nicht davon ausgehen dürfen, auch in den Folgejahren in den Genuss einer Marzipantorte und des Weihnachtsgeldes zu kommen.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung nicht zugelassen wurde. Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 24.11.2016, Az.: 11 Ca 3589/16
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