Amtsenthebung wegen Häme gegen Charlie Hebdo
Der Mann hatte nach dem Anschlag gegen die französische Satirezeitschrift Charlie Hebdo auf seiner privaten Facebook-Seite geschrieben "Jeder Mensch zahlt für seine Taten! Die einen früher, die anderen später … Fuck Charlie Hebdo". Das Entsetzen in der Belegschaft über diese Äußerung war groß.
Betriebsrat und IG Metall hatten dem Betriebsratsmitglied Gelegenheit gegeben, sich von den Äußerungen zu distanzieren - ohne Erfolg, der Mann blieb bei seiner Haltung. Nun ist ein von Betriebsrat und Gewerkschaft betriebener Antrag auf Amtsenthebung beim Arbeitsgericht eingegangen.
Schwerwiegende Pflichtverletzung
Der Ausschluss aus dem Betriebsrat richtet sich nach § 23 BetrVG. Erforderlich ist eine grobe Verletzung der sich aus dem Amt als Betriebsratsmitglied ergebenden Pflichten. Die Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Davon ist auszugehen, wenn sie das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder schwer erschüttert hat.
Zu den zentralen Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört unter anderem die Verpflichtung, auf die Einhaltung von Recht und Gesetz zu achten. Dies ist in § 80 BetrVG ausdrücklich formuliert.
Betriebsratsaufgaben im Rahmen von Recht und Gesetz
Die IG Metall hat in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass die Äußerung des Mannes weit über die normale Meinungsäußerung hinausgeht. Der Text deute auf eine Haltung hin, die "Mord als legitimes Mittel in der politischen Auseinandersetzung rechtfertigt". Ein Betriebsratsmitglied habe aber den gesetzlichen Auftrag, im Betrieb für Gleichberechtigung und demokratische Rechte einzustehen, begründet eine Vertreterin der IG Metall den Antrag auf Amtsenthebung.
Beim zuständigen Arbeitsgericht ist ein entsprechender Antrag eingegangen. Die Güteverhandlung findet am 12. März statt. Wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.902
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.6662
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.957
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.7552
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.518
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.416
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.851
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.55916
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.3061
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
3.301
-
Ein arbeitsrechtlicher Rückblick auf die Ampelkoalition
21.11.2024
-
Umgang mit Geschlechts- und Namensänderungen am Arbeitsplatz
20.11.20243
-
Inflationsausgleichsprämie während Passivphase der Altersteilzeit
18.11.2024
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024
-
Schriftform im Arbeitsrecht: Klassische Fehler und deren Konsequenzen
13.11.2024
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2025
12.11.2024
-
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
11.11.2024
-
DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen heimlicher Mitarbeiterüberwachung
07.11.2024
-
Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
06.11.2024