Betriebsrat: Recht zur Einsicht in digitale Personalakten?

Nur mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer darf der Betriebsrat die digitale Personalakten einsehen. Das Gremium kann keinen generellen Zugriff verlangen, entschied das LAG Düsseldorf und kassierte eine unzulässige Regelung in einer Betriebsvereinbarung.  

Die Personalakte enthält sensible Daten des Arbeitnehmers. Unternehmen müssen bei der Einführung der digitalen Personalakte regeln, wer zu deren Einsicht befugt ist. Der Betriebsrat hat kein gesetzliches Recht darauf, diese einzusehen. Der Arbeitgeber muss ihm jedoch die Möglichkeit geben, seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs.1 oder § 94 Abs. 1 BetrVG wahrzunehmen.

LAG Düsseldorf befasste sich mit Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung

Im konkreten Fall war das Recht zur Einsichtnahme durch den Betriebsrat in digitale Personalakten in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Da der Arbeitgeber dem Gremium den Zugriff auf die Personalakten verwehrte, musste sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Verfahren mit deren Wirksamkeit auseinandersetzen.

Betriebsrat fordert Recht auf Einsicht in digitale Personalakte

Der Arbeitgeber bietet Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. Im Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Zudem bestehen zwölf örtliche Betriebsräte. Im konkreten Fall stritten Arbeitgeber und Betriebsrat um das Recht auf Einsichtnahme aufgrund einer Betriebsvereinbarung (GBV EFM). Nach Auffassung des Arbeitgebers war die Betriebsvereinbarung jedoch in Ziffer 8.3 GBV EFM rechtswidrig.

Betriebsvereinbarung: Betriebsrat hat generelles Recht zur Einsicht

In der betreffenden Ziffer der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) wurde dem Betriebsrat ein permanenter Zugriff auf die elektronischen Personalakten der Mitarbeiter eingeräumt - vorbehaltlich der Akten der leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten danach einen generellen Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält laut GBV Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.

Digitale Personalakten: Arbeitgeber verweigert Betriebsrat den Zugriff

Nachdem der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Zugriff auf die elektronischen Personalakten verwehrte, leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Verfahren ein. Damit machte er seinen Anspruch auf Durchführung von Ziffer 8.3 der GBV EFM geltend und verlangte die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden sowie anderenfalls hilfsweise die Feststellung, dass die GBV EFM insgesamt unwirksam ist.

Generelles Einsichtsrecht des Betriebsrats verletzt Persönlichkeitsrecht

Das LAG Düsseldorf wies die Anträge des Gesamtbetriebsrats wie schon die Vorinstanz zurück. Das Gericht stellte fest, dass Ziffer 8.3. der GBV EFM unwirksam ist. Dazu führte es aus, dass ein generelles Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Dies sei aber von den Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen zu beachten.

Einsichtsrecht des Betriebsrats in digitale Personalakten zu umfassend

Das LAG Düsseldorf urteilte, dass ein derart weites Einsichtsrecht des Betriebsrats weder geeignet noch erforderlich sei, um die Regelungen aus der GBV zu kontrollieren. Es verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die GBV EFM weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite enthalte.

Das LAG Düsseldorf wies darauf hin, dass die GBV EFM im Übrigen wirksam bleibe, da sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthalte.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020, Az: 3 TaBV 65/19; Vorinstanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2019, Az: 16 BV 114/18


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