Bewerber kann nicht mit Erstattung der Flugkosten rechnen
Eine Arbeitgeberin suchte mittels einer Stellenanzeige eine Teamleitung für die Abteilung IT- und Kommunikationstechnik. Auf diese Anzeige hin meldete sich der in Hamburg wohnhafte klagende Bewerber. Er wurde zu einem Bewerbungsgespräch nach Düsseldorf eingeladen. Zu diesem Gespräch reiste der Bewerber mit dem Flugzeug. Er wurde jedoch nicht eingestellt.
Daraufhin macht er die Vorstellungskosten von insgesamt 429,62 EUR geltend gemacht, bestehend aus Kosten für das Flugticket sowie für eine Tageskarte. Erstattet bekam er jedoch nur 234 EUR. Den Rest klagte er dann vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf ein - jedoch ohne Erfolg!
Anreise mit dem Flugzeug war unüblich
Nach allgemeiner Ansicht muss ein Arbeitgeber einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch die Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind.
Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten. Dies wird z.T. nur dann befürwortet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat. Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei etwa die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten.
Im vorliegenden Fall musste dieser Meinungsstreit jedoch nicht gelöst werden. Denn auch nach der etwas großzügigeren Auffassung bestünde vorliegend kein Anspruch auf Erstattung der Vorstellungskosten in Höhe der aufgewendeten Flugkosten. Es ist nicht zu erkennen, dass der Bewerber die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte, so die Richter. Er hatte sich auf die Stelle einer Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik mit bis zu fünf Mitarbeitern beworben. Die Vergütung sollte sich nach dem BAT KF richten. Demnach ist nicht zu erkennen, dass es sich um eine Stellung gehandelt hat, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozial adäquat ist.
Entgegen der Auffassung des Bewerbers kann es auch nicht als inzwischen üblich angesehen werden, dass Bewerber per Flugzeug zu Vorstellungsgesprächen anreisen. Anhaltspunkte für eine derartige angebliche Üblichkeit sind nicht zu erkennen und auch nicht gerichtsbekannt. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine solche Annahme. Ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, kann sich schlicht an den potentiellen Arbeitgeber wenden und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernimmt.
Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Erstattung von Flugkosten bestand jedenfalls nicht (Arbeitsgericht Düsseldorf, 15.5.2012, 2 Ca 2404/12).
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