Elterngeld und Elternzeit: Bundesrat stimmt Elterngeld Plus zu

Teilzeit arbeiten und dennoch Elterngeld beziehen: Diese Kombination soll mit den neuen Regeln zum Elterngeld Plus verbessert werden. Der Bundesrat hat heute die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften gebilligt, die überwiegend ab 1. Juli 2015 die in Kraft treten werden.

Anfang November hatte bereits der Bundestag das neue Gesetz zum Elterngeld Plus beschlossen, nun hat auch die Länderkammer die neue Form der einkommensabhängigen staatlichen Unterstützung von Eltern zugestimmt. Das Elterngeld Plus bietet Müttern und Väter für Geburten ab dem 1. Juli 2015 die Möglichkeit, nach Geburt eines Kindes in Teilzeit zu arbeiten und trotzdem Elterngeld zu erhalten. Das Elterngeld Plus ist zwar nur halb so hoch wie das reguläre Elterngeld, wird dafür aber mit 24 Monaten doppelt so lange ausbezahlt wie bisher. Arbeiten Mutter und Vater beide jeweils zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche, gibt es einen Partnerschaftsbonus.

Künftig schwierigere Planung für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen durch die Änderungen noch mehr Flexibilität beweisen. Verlangen nämlich Mitarbeiter, für eine Elternzeitphase freigestellt zu werden, so muss der Arbeitgeber dem künftig  nicht mehr zustimmen. Es genügt, wenn der Mitarbeiter rechtzeitig  informiert – also sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Kindern bis zum dritten Lebensjahr und 13 Wochen vorher für die Elternzeit ab dem dritten Geburtstag.

Zudem können Eltern künftig – trotz Kritik der Arbeitgeberverbände – bis zu 24 Monate der Elternzeit auf das dritte bis achte Lebensjahr des Kindes übertragen. Dadurch soll auch die Betreuung älterer Kinder möglich sein, gerade in der kritischen Phase der ersten Schuljahre.

Neue, alte Rechtslage bei Mehrlingsgeburten

Ebenfalls neu – dies gilt bereits ab 1. Januar 2015 – ist, dass Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen nur noch pro Geburt und nicht mehr pro Kind Anspruch auf Elterngeld haben. Dies war auch schon vor dem 27. Juni 2013 der Fall – bevor das Bundessozialgericht urteilte, dass Eltern bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Anspruch haben. Dies ging auf eine ungenaue Formulierung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zurück, was nun, zum Nachteil von Mehrlingseltern, wieder korrigiert wird.

dpa

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