Fristlose Kündigung nach Streit mit dem Kollegen

Auf Fehlverhalten am Arbeitsplatz folgt oftmals eine fristlose Kündigung. Arbeitsgerichte müssen dann häufig klären, ob der Arbeitgeber nicht zunächst hätte abmahnen oder ordentlich kündigen müssen. Der Diebstahl von Weinflaschen, das Löschen von Arbeitsdateien vom Server des Arbeitgebers oder der Missbrauch von Kundendaten waren aus Sicht verschiedener Arbeitsgerichte beispielsweise legitime Kündigungsgründe.
Auch im vorliegenden Fall des Mitarbeiters, der seinen Kollegen in der Toilette eingeschlossen hatte, war eine vorherige Abmahnung oder ordentliche Kündigung für das Arbeitsgericht Siegburg entbehrlich.
Streit mit Kollegen führt zur fristlosen Kündigung
Der konkrete Hergang des Falls: Der Arbeitnehmer war über ein Jahr als Lagerist bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Mit seinem Kollegen im Lager geriet er öfters in Streit. Dies führte letztlich zu dem Vorfall, der Grund dafür war, dass der Arbeitgeber ihm im Juni 2020 fristlos kündigte. Während der Kollege sich auf der Toilette befand, schob der Arbeitnehmer heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, so dass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. Er ließ den Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser die Toilettentür eintrat, um sich zu befreien. Der Lagerist ging gegen seine Entlassung vor und erhob Kündigungsschutzklage.
ArbG Siegburg: Fristlose Kündigung war rechtmäßig
Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg jedoch keinen Erfolg. Das Gericht urteilte, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig erfolgte. Nach Auffassung der Richter konnte der Arbeitgeber außerordentlich kündigen, da wichtige Kündigungsgründe vorlagen.
Schwere Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten
Das Arbeitsgericht Siegburg führte dazu aus, dass der Arbeitnehmer bereits dadurch, dass er seinen Kollegen vorsätzlich auf der Toilette einschloss, eine erhebliche Pflichtverletzung begangen habe. Denn indem er dem Kollegen durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm, habe er ihn - zumindest zeitweise - seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Hinzu komme, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zudem Eigentum des Arbeitgebers - nämlich die Toilettentür - beschädigt habe.
Keine vorherige Abmahnung erforderlich
Eine vorherige Abmahnung war aus Sicht des Gerichts in diesem Fall entbehrlich. Auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.02.2021, Az: 5 Ca 1397/20
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