Corona-Impfpflicht in der Pflege soll auslaufen
Die Corona-Impfpflicht für Personal in Kliniken und Pflegeeinrichtungen läuft voraussichtlich Ende des Jahres aus. Die Teil-Impflicht ist in § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und gilt seit dem 16. März 2022, befristet bis zum 31. Dezember 2022. Wenn der Gesetzgeber keine Verlängerung beschließt, endet sie damit.
Keine Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impflicht in Sicht
Nach einer Verlängerung sieht es derzeit nicht aus. Aus dem Bundesgesundheitsministerium kamen kürzlich medizinische Einwendungen: Grund sei die Dominanz sogenannter immunevasiver Corona-Varianten, hieß es. Diese Erreger könnten der Immunantwort von Menschen, die geimpft und/oder genesen sind, besser entgehen als ihre Vorgänger.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte sich lange Zeit für eine Weiterführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich ausgesprochen, dies zuletzt aber offen gelassen: "Wir werden von dem Verlauf der Herbst- und Winterwelle abhängig machen, wie wir mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umgehen", sagte er noch im Oktober 2022 bei der Regierungsbefragung im Bundestag auf die Frage, ob er das Gesetz auslaufen lassen oder verlängern wolle.
Umstrittene Impfpflicht in der Pflege seit 16. März
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war von Anfang an umstritten. Sie kam spät: erst seit dem 16. März 2022 gilt sie für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Reha-Kliniken, Geburtshäusern oder auch bei Rettungsdiensten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen seither einen Nachweis vorlegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Geschieht dies nicht, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren.
Das Gesundheitsamt kann ein Betretungsverbot für die Arbeitsstelle aussprechen. Von den Bundesländern wurde dies bis jetzt unterschiedlich streng umgesetzt. Mit einem Betretungsverbot entfällt auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, stellte die Gesetzesbegründung klar. Viele Arbeitgeber stellten Beschäftigte ohne Nachweis bereits mit dem 16. März 2022 von der Arbeit frei, was zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen geführt hat. (Mehr dazu lesen Sie hier: Freigestellte Pflegekräfte haben keinen Anspruch auf Vergütung).
Das könnte Sie auch interessieren:
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist verfassungsgemäß
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.7224
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.579
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.979
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.3762
-
Zulässige Differenzierung bei Inflationsausgleichsprämie
5.408
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.253
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.216
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.661
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.311
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2291
-
"Ethik kann helfen, die Arbeitskultur in Unternehmen zu stärken"
20.12.2024
-
Betriebsrat wegen Drogenkonsums gekündigt
19.12.2024
-
Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit im Urlaub?
18.12.20244
-
Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2024
17.12.2024
-
Unwirksame Versetzung aus dem Homeoffice
16.12.2024
-
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
12.12.2024
-
Keine Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte
11.12.2024
-
Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2025
10.12.20247
-
Urlaubsabgeltung bei fortdauernden Beschäftigungsverboten
09.12.2024
-
Beim Ehrenamt sind arbeitsrechtliche Fehleinschätzungen vorprogrammiert
05.12.2024