Hinterbliebenenversorgung: Spätehen-Klausel verstößt gegen AGG

Sogenannte Spätehen-Klauseln, die die betriebliche Versorgung von Hinterbliebenen einschränkt, können nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unwirksam sein. Eine Altersgrenze als Versorgungsvoraussetzung sei eine ungerechtfertigte Benachteiligung, urteilte nun das BAG.

Im konkreten Fall hatte die Witwe den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes verklagt und eine Hinterbliebenenversorgung verlangt. Dem früheren Mitarbeiter waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt. Die maßgebliche Pensionsregelung enthält jedoch eine sogenannte Spätehen-Klausel. Diese schreibt eine zusätzliche Voraussetzung für eine Witwen- oder Witwerrente fest: Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter muss die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahrs geschlossen haben.

Der ehemalige Arbeitgeber verweigerte nun die Witwenrente, da der verstorbene Mitarbeiter erst mit 61 Jahren die Ehe mit der Klägerin eingegangen war. Die Vorinstanzen folgten dieser Ansicht und haben die Klage jeweils abgewiesen.

BAG: bAV-Klausel verstößt gegen AGG

Das BAG wiederum gab der Witwe Recht. Die sogenannte Spätehen-Klausel sei gemäß § 7 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam, der verstorbene Ehemann wurde durch die Abrede unmittelbar wegen des Alters benachteiligt.

Eine solche Diskriminierung sei auch nicht – weder in direkter noch in entsprechender Anwendung – durch § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt, entschieden die BAG-Richter. Die Norm lasse bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung. Nicht einbezogen ist jedoch die Hinterbliebenenversorgung – und damit auch nicht die Witwen- oder Witwerversorgung, urteilte das BAG.

Keine Rechtfertigung im AGG für Spätehen-Klausel

Auch eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG war nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist "eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein."

Letztlich entschied das BAG: Die Spätehen-Klausel führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Deshalb war sie unwirksam und der Arbeitgeber muss die Hinterbliebenenversorgung auszahlen.

Hinweis: BAG, Urteil vom 4. August 2015, Az. 3 AZR 137/13; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. 7 Sa 573/12

PM BAG