Im Wahlraum muss alles mit rechten Dingen zugehen
Unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel
Der Wahlvorstand hat den Wahlraum so herzurichten, dass die Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können. Möglich ist auch, einen Nebenraum für die Stimmabgabe zu nutzen. Dieser muss von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Wahlvorstands beobachtet werden können, zudem darf es keinen weiteren, unbeobachteten Zugang geben.
Dauernde Aufsicht
Während des gesamten Wahlvorgangs muss gesichert sein, dass der Wahlraum vom Wahlvorstand vollständig überwacht werden kann. Schon der Standort des Wahlvorstandes ist so zu wählen, dass die Wahlaufsicht Überblick über den gesamten Wahlraum hat. Ferner ist sicherzustellen, dass ständig entweder zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands oder – wenn Wahlhelfer bestellt sind – mindestens ein Wahlvorstandsmitglied gemeinsam mit einem Wahlhelfer im Wahlraum anwesend sind.
Wahlurnen
Die Benutzung von Wahlurnen ist für die Durchführung der Betriebsratswahl zwingend vorgeschrieben. Die Wahlurnen sind auch nicht nur bei der Abstimmung im Wahlraum zu verwenden. Auch bei der Briefwahl resp. der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe ist unerlässlich, dass die Wahlumschläge der Briefwähler zunächst vom Wahlvorstand in die Wahlurne eingeworfen werden, bevor insgesamt die Stimmenauszählung beginnt. Führt der Wahlvorstand die Wahl ohne Wahlurnen durch, so ist die Wahl schon deshalb anfechtbar.
Die Wahlurne muss so beschaffen sein, dass während der Wahl zwar die Wahlumschläge eingeworfen werden können, sie aber nicht unbemerkt wieder herausgenommen werden können. Dazu muss die Wahlurne aus festem Material beschaffen sein. Die größere Öffnung zur Leerung der Urne sollte zweckmäßigerweise mit einem Schloss versehen werden. Die Wahlurne muss zudem unter ständiger Beobachtung des Wahlvorstands bleiben.
Abgabe des Stimmzettels
Der Wähler nimmt im Wahlraum den Stimmzettel und den Wahlumschlag entgegen, gibt seine Stimme an dem zur Kennzeichnung der Stimmzettel vorgesehenen Ort auf dem Stimmzettel ab, verschließt den Stimmzettel im Wahlumschlag und begibt sich danach zur Wahlaufsicht bei der Wahlurne. Dort gibt der Wähler einem stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands seinen Namen an. Das Wahlvorstandsmitglied vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste.
Nun wirft der Wähler den Wahlumschlag samt Stimmzettel in die Wahlurne. Sind mehrere Wahllokale eingerichtet, so muss durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit mehrfacher Stimmabgabe ausgeschlossen werden.
Der Wahlvorstand muss die Stimmabgabe zwingend auf der Wählerliste vermerken. Ein anderer Nachweis, dass gerade und nur die Stimmberechtigten abgestimmt haben, ist nicht zulässig. Ohne den Vermerk ist die Wahl anfechtbar.
Abschluss oder Unterbrechungen der Stimmabgabe
Die Stimmabgabe ist abgeschlossen, wenn nach Anordnung des Wahlvorstandes keine Stimmzettel mehr angenommen werden. Dies sollte der im Wahlausschreiben angegebene Zeitpunkt des Abstimmungsendes sein. Weicht der Wahlvorstand von der Angabe im Wahlausschreiben ab, so droht eine Anfechtbarkeit der Wahl.
Wird die Stimmzählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahl durchgeführt, so müssen gemäß § 12 Abs. 5 WO BetrVG der Einwurfschlitz und weitere Öffnungen der Wahlurne unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe versiegelt werden. Unterbleibt die erforderliche Versiegelung, so kann das sogar zur Nichtigkeit der Wahl führen. Dieselben Sicherheitsmaßnahmen sind zu ergreifen, wenn die Wahl nur unterbrochen werden soll.
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