Der dem Bundesurlaubsgesetz zu Grunde liegende Erholungsgedanke würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub beliebigen Erwerbstätigkeiten nachgehen dürfte.
BUrlG: Keine Erwerbstätigkeit im Urlaub
Deshalb untersagt das Bundesurlaubsgesetz dem Arbeitnehmer, während der Zeit des Urlaubs eine Erwerbstätigkeit zu leisten, die dem Urlaubszweck zuwider laufen würde (§ 8 BUrlG). Dieses Verbot zielt nicht nur auf Tätigkeiten ab, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht werden, sondern auf alle Betätigungen, die auf Erwerb ausgerichtet sind und dem Urlaubszweck zuwider laufen (Lesen Sie mehr zur Besonderheit der Mehrfachbeschäftigung).
Für die Beantwortung der Frage, wann dies der Fall ist, lassen sich keine allgemeingültigen Kriterien finden. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Betätigung dem Urlaubszweck zuwider läuft, kommt es stets auf alle Umstände des Einzelfalls an. So wird man die körperliche Erwerbstätigkeit eines geistig Schaffenden unter Umständen als Erholung ansehen können. Hilft hingegen eine im Bürodienst tätige kaufmännische Angestellte während ihres Urlaubs in einem anderen Büro aus, so dürfte eine mit § 8 BUrlG unvereinbare Tätigkeit vorliegen.
Sanktionen: Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch
Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot des § 8 BUrlG so kann weder der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung kürzen, noch entfällt hierdurch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung.
Als Sanktionen kommen aber Schadensersatzansprüche oder ein Unterlassungsanspruch in Betracht. Unter Umständen kommt auch eine Kündigung in Frage.
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